Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 16a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 16a neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 16a aufgehoben und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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