Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 16a

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 § 17