Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a?asof=2021-09-08#abs-1 (1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a?asof=2021-09-08#abs-2 (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a?asof=2021-09-08#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3905)
BGBl. 2021 I S. 3905
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