Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 13 die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ verwendet,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet,
3. entgegen § 19 Abs. 3 die Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ verwendet,
4. entgegen § 19 Abs. 5 eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/23#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/23#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.