Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 22 Errichtung und Tätigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/22#abs-1 (1) Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird ein Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen eingerichtet. Er ist bei allen grundsätzlichen Fragen, die Kurorte und das Bäderwesen betreffen, zu beteiligen und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/22#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Regelungen insbesondere zur Zusammensetzung des Landesfachbeirates, seiner Einberufung und seinen Aufgaben treffen.

6. Abschnitt

Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen

§ 21 § 23