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# § 23 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 13 die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ verwendet,

2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet,

3. entgegen § 19 Abs. 3 die Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ verwendet,

4. entgegen § 19 Abs. 5 eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.

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Zitiervorschlag: § 23 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/23

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