Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 24 Übergangsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/24#abs-1 (1) Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) geändert worden ist, erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/24#abs-2 (2) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gemeinde ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/24#abs-3 (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 3 als erfüllt, wenn die Gemeinde einen der Artbezeichnung entsprechenden Orts-charakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung nachweist.