Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 21 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/21#abs-1 (1) Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/21#abs-2 (2) Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung.
5. Abschnitt
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen