Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 21 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/21#abs-1 (1) Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/21#abs-2 (2) Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung.

5. Abschnitt

Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen

§ 20 § 22