Gesetze / Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
KInvFG§ 8 Rückforderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach dem 31. Dezember 2021 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2022. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 811 445)
BGBl. 2020 I S. 811
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2613)
BGBl. 2016 I S. 2613
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