Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/9231 · S. 8
Zu Artikel 1 und 2
Zu Artikel 1 und 2 Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen gewährt der Bund Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen in finanzschwachen Kommunen. Wie bei Finanzhilfen des Bundes vor- gesehen, obliegt die Ausführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes den Ländern. Der Förderzeitraum des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 endet am 31. Dezember 2018. Von kommunaler Seite wie von Länderseite wurde darauf hingewiesen, dass es angesichts der aktuellen Heraus- forderungen durch die Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen schwierig sein dürfte, den Zeitrahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes einzuhalten. Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, dass die über das Sondervermögen „Kommunalinvestitions- förderungsfonds“ zur Verfügung stehenden Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro in finanzschwachen Kommunen auch investiert werden. Deshalb werden der Förderzeitraum und die Umsetzungsfristen um jeweils zwei Jahre verlängert.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9231, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.859–10.889 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1e647825267ab281….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP