Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
TierErzHaVerbG§ 9 Gebühren und Auslagen
Stand: 01.10.2021
Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2017 I S. 2147
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