Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz

TierErzHaVerbG

§ 9 Gebühren und Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen

Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

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