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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2147

BGBl. 2017 I S. 2147 · 20.913 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
                                       Gesetz
     zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften*
                                                            Vom 30. Juni 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                    Änderung des
     Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
   folgt gefasst:
   „§ 18 (weggefallen)“.

2. § 18 wird aufgehoben.

3. § 57 Absatz 9 wird aufgehoben.

4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 auf-
   gehoben.
5. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26
      und 30“ durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „, § 18 Absatz 3
      Nummer 1“ gestrichen.

                             Artikel 2

                    Änderung des
      Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

   Das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom
8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
    fasst:
                          „Gesetz
                     zur Durchführung
        unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote
      und Beschränkungen hinsichtlich des Handels
     mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu
    Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen
         (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz –
                     TierErzHaVerbG)“.
 2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
                              „Abschnitt 1
                          Zuständigkeiten“.
 3. § 1 wird wie folgt geändert:

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 3
         Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Ver-
         bindung mit im Rahmen des Absatzes 3
         und 4 erlassenen Rechtsakten“ durch die
         Wörter „Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a
         und 2, jeweils auch in Verbindung mit im
         Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlasse-
         nen Rechtsakten“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1
         obliegt der Bundesanstalt auch die Durch-
         führung dieses Gesetzes und der auf Grund
         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-

         nungen.“

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-
     rung“ die Wörter „dieses Gesetzes und der auf
     Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
     ordnungen sowie“ eingefügt.
4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
                     „Abschnitt 2

            Durchführung unionsrechtlicher
       Verbote und Beschränkungen hinsichtlich
    der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit
  bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen“.

5. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
   dert:

  a) Die Wörter „Artikel 3 Absatz 1“ werden durch die
     Wörter „Artikel 3 Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.

  b) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels 3
     Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ eingefügt.
6. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                     „Abschnitt 3
                  Haltungs- und
         Abgabeverbote in bestimmten Fällen

                          §3
                       Pelztiere
    (1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen
  ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht ge-
  halten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf
  nur erteilt werden, soweit
  1. die Tiere nicht der Natur entnommen sind und
  2. die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an
     die Haltung eingehalten sind.
  Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben un-
  berührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet.
  Sie kann erneut erteilt werden. Die erneute Erlaub-
  nis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zu-

  vor erteilten Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis
  kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auf-
BGBl. 2017, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
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  lagen versehen werden, soweit es zum Schutz der
  Pelztiere erforderlich ist.
     (2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere
  der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela
  putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs
  (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus),
  Chinchilla     (Chinchilla   chinchilla,  Chinchilla
  brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marder-
  hund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren
  Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder
  Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen
  Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht

  zu diesen Zwecken gehalten werden soll.
     (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
  nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung
  eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
  nicht erfüllt worden ist. Die Erlaubnis ist zu wider-
  rufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne
  des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird.
  Abweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Er-
  laubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen
  ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemes-
  sener Frist beseitigt werden können. Im Übrigen
  bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vor-
  schriften über die Rücknahme und den Widerruf
  von Verwaltungsakten unberührt.

    (4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des
  Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Ab-

  satz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgeset-

  zes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11
  Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutz-
  gesetzes können auch Regelungen hinsichtlich
  der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
  getroffen werden.
     (5) Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis
  bedürfen und die am 31. August 2017 über eine
  Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgeset-
  zes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absat-
  zes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Er-
  laubnis erlischt,
  1. wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis
     beantragt wird oder
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Un-
     anfechtbarkeit der Entscheidung über den An-

     trag.

  Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von
  Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der
  Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen
  Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf

  von Verwaltungsakten.

                           §4
                     Trächtige Tiere
     Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen
  Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der
  Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung

  abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung

  eines solchen Tieres

  1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vor-
     geschrieben oder angeordnet worden ist oder

  2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation gebo-
     ten ist und überwiegende Gründe des Tierschut-

      zes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entge-
      genstehen.
   Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt
   dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung
   auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzun-
   gen einschließlich der von ihm festgestellten Indi-
   kation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhal-
   ter mindestens drei Jahre aufzubewahren.“

 7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift ein-
    gefügt:

                      „Abschnitt 4

                     Überwachung“.
 8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6.

 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach
    dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „nach Absatz 1“
    eingefügt.

10. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Abschnitt 5

         Ermächtigungen, Schlussvorschriften“.

11. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-

          mern 1a und 1b eingefügt:

          „1a. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Ab-
               satz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis
               ausübt oder einer mit einer solchen Er-
               laubnis verbundenen vollziehbaren Auf-
               lage zuwiderhandelt,
          1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier ab-
              gibt,“.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3“ durch
          die Angabe „§ 5“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch
          die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 6“
          durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch

          die Angabe „§ 8“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
      Wörter „Nummer 1 und 1a“ ersetzt.

12. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) Die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1“ werden
          durch die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1,
          1a“ ersetzt.

      bb) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels

          3 Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ einge-

          fügt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die An-
      gabe „§ 6“ ersetzt.

13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis 11.
BGBl. 2017, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
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14. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                                                                        „Anlage
                                                                              (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
                                     Anforderungen an die Haltung von Pelztieren
      Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unbe-
   rührt.

                                                     Abschnitt A
                              Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
    1. Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Num-
       mern 2 bis 9 entsprechen.
    2. Die Haltungseinrichtung muss
       a) so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
       b) einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und
          der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht
          ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben
          (Nestkasten);
       c) mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle
          Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
       d) mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Lei-
          den oder Schäden für die Tiere erlauben;
       e) ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.
    3. Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss
       a) für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer
          Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;
       b) für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.
    4. Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.
    5. Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines
       Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:
       a) für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine
          Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratme-
          tern;
       b) für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen
          eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Qua-
          dratmetern;
       c) für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und
          für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindes-
          tens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;
       d) für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und
          für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindes-
          tens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.
    6. Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:
       a) für Nerze und Iltisse 1 Meter;
       b) für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;
       c) für Sumpfbiber 45 Zentimeter;
       d) für Chinchillas 1 Meter.
    7. Der Boden der Haltungseinrichtung
       a) darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von
          höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so be-
          schaffen sein, dass die Tiere graben können;
       b) muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;
       c) muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.
    8. Die Haltungseinrichtung muss
       a) für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und
          sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrich-
          tungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit

BGBl. 2017, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
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          einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und
          einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
       b) für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier
          liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;
       c) für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens
          1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
       d) für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sand-
          bad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche
       ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für
       Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.
     9. Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der
        Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach
        dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein,
        deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine
        möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.

                                                       Abschnitt B
                                   Anforderungen an das Halten von Pelztieren
   10. Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass
       a) nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
       b) jedes Tier Artgenossen sehen kann;
       c) jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
       d) jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens
          hat;
       e) der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet,
          dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;
       f) die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten
          werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt wer-
          den;
       g) die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gerei-
          nigt und desinfiziert wird.
   11. Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.

                                                       Abschnitt C
          Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
   Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können
   Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmer-
   zen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

                                                       Abschnitt D
                   Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas
   Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.“

                       Artikel 3                                                      „§ 9

                                                                            Gebühren und Auslagen
                  Folgeänderungen
                                                               Durch die Besondere Gebührenordnung des Bun-
   (1) Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes zur Aktualisie-     desministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes       nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4    für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-         des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abwei-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                  chend von den Vorschriften des Bundesgebührenge-
                                                            setzes geregelt werden.““

   „(93) § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-           (2) Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das          Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017      (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
(BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt       nung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert
gefasst:                                                    worden ist, wird wie folgt geändert:

BGBl. 2017, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
1. In der Inhaltsübersicht werden die den Abschnitt 7
   betreffenden Angaben wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 7

                       (weggefallen)
  §§ 38 bis 43    (weggefallen)“.
2. § 2 Nummer 27, Abschnitt 7 und § 45 Absatz 30
   bis 32 werden aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „der Abschnitte 2 bis 7“ durch
   die Wörter „der Abschnitte 2 bis 6“ ersetzt.
4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 45a wird das Komma am Ende durch
     das Wort „oder“ ersetzt.
  b) In Nummer 46 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.

   c) Die Nummern 47 bis 54 werden aufgehoben.

   (3) Artikel 626 Absatz 8 der Zehnten Zuständigkeits-
anpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474), die durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2017
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 30. Juni 2017
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 50e4f4d7137ba977….