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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2147
BGBl. 2017 I S. 2147 · 20.913 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften*
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)“.
2. § 18 wird aufgehoben.
3. § 57 Absatz 9 wird aufgehoben.
4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 auf-
gehoben.
5. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26
und 30“ durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „, § 18 Absatz 3
Nummer 1“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
Das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom
8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zur Durchführung
unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote
und Beschränkungen hinsichtlich des Handels
mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu
Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen
(Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz –
TierErzHaVerbG)“.
2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Zuständigkeiten“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 3
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Ver-
bindung mit im Rahmen des Absatzes 3
und 4 erlassenen Rechtsakten“ durch die
Wörter „Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a
und 2, jeweils auch in Verbindung mit im
Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlasse-
nen Rechtsakten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1
obliegt der Bundesanstalt auch die Durch-
führung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-
rung“ die Wörter „dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen sowie“ eingefügt.
4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Durchführung unionsrechtlicher
Verbote und Beschränkungen hinsichtlich
der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit
bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen“.
5. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
a) Die Wörter „Artikel 3 Absatz 1“ werden durch die
Wörter „Artikel 3 Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels 3
Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ eingefügt.
6. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Haltungs- und
Abgabeverbote in bestimmten Fällen
§3
Pelztiere
(1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen
ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht ge-
halten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf
nur erteilt werden, soweit
1. die Tiere nicht der Natur entnommen sind und
2. die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an
die Haltung eingehalten sind.
Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben un-
berührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet.
Sie kann erneut erteilt werden. Die erneute Erlaub-
nis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zu-
vor erteilten Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis
kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auf-

lagen versehen werden, soweit es zum Schutz der
Pelztiere erforderlich ist.
(2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere
der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela
putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs
(Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus),
Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla
brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marder-
hund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren
Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder
Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen
Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht
zu diesen Zwecken gehalten werden soll.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung
eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
nicht erfüllt worden ist. Die Erlaubnis ist zu wider-
rufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird.
Abweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Er-
laubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen
ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemes-
sener Frist beseitigt werden können. Im Übrigen
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vor-
schriften über die Rücknahme und den Widerruf
von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des
Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Ab-
satz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgeset-
zes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11
Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutz-
gesetzes können auch Regelungen hinsichtlich
der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
getroffen werden.
(5) Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis
bedürfen und die am 31. August 2017 über eine
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgeset-
zes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Er-
laubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis
beantragt wird oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Un-
anfechtbarkeit der Entscheidung über den An-
trag.
Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von
Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der
Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen
Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf
von Verwaltungsakten.
§4
Trächtige Tiere
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen
Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der
Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung
abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung
eines solchen Tieres
1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vor-
geschrieben oder angeordnet worden ist oder
2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation gebo-
ten ist und überwiegende Gründe des Tierschut-
zes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entge-
genstehen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt
dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung
auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzun-
gen einschließlich der von ihm festgestellten Indi-
kation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhal-
ter mindestens drei Jahre aufzubewahren.“
7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift ein-
gefügt:
„Abschnitt 4
Überwachung“.
8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6.
9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „nach Absatz 1“
eingefügt.
10. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 5
Ermächtigungen, Schlussvorschriften“.
11. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
„1a. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis
ausübt oder einer mit einer solchen Er-
laubnis verbundenen vollziehbaren Auf-
lage zuwiderhandelt,
1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier ab-
gibt,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3“ durch
die Angabe „§ 5“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch
die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 6“
durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch
die Angabe „§ 8“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Wörter „Nummer 1 und 1a“ ersetzt.
12. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1“ werden
durch die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1,
1a“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels
3 Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ einge-
fügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die An-
gabe „§ 6“ ersetzt.
13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis 11.

14. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Haltung von Pelztieren
Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unbe-
rührt.
Abschnitt A
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
1. Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Num-
mern 2 bis 9 entsprechen.
2. Die Haltungseinrichtung muss
a) so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
b) einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und
der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht
ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben
(Nestkasten);
c) mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle
Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
d) mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Lei-
den oder Schäden für die Tiere erlauben;
e) ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.
3. Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss
a) für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer
Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;
b) für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.
4. Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.
5. Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines
Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:
a) für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine
Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratme-
tern;
b) für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen
eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Qua-
dratmetern;
c) für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und
für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindes-
tens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;
d) für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und
für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindes-
tens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.
6. Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:
a) für Nerze und Iltisse 1 Meter;
b) für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;
c) für Sumpfbiber 45 Zentimeter;
d) für Chinchillas 1 Meter.
7. Der Boden der Haltungseinrichtung
a) darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von
höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so be-
schaffen sein, dass die Tiere graben können;
b) muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;
c) muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.
8. Die Haltungseinrichtung muss
a) für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und
sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrich-
tungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit

einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und
einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
b) für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier
liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;
c) für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens
1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
d) für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sand-
bad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche
ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für
Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.
9. Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der
Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach
dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein,
deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine
möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.
Abschnitt B
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
10. Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass
a) nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
b) jedes Tier Artgenossen sehen kann;
c) jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
d) jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens
hat;
e) der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet,
dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;
f) die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten
werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt wer-
den;
g) die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gerei-
nigt und desinfiziert wird.
11. Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.
Abschnitt C
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können
Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmer-
zen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Abschnitt D
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas
Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.“
Artikel 3 „§ 9
Gebühren und Auslagen
Folgeänderungen
Durch die Besondere Gebührenordnung des Bun-
(1) Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes zur Aktualisie- desministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge- des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abwei-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: chend von den Vorschriften des Bundesgebührenge-
setzes geregelt werden.““
„(93) § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge- (2) Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
(BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt nung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert
gefasst: worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die den Abschnitt 7
betreffenden Angaben wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
(weggefallen)
§§ 38 bis 43 (weggefallen)“.
2. § 2 Nummer 27, Abschnitt 7 und § 45 Absatz 30
bis 32 werden aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „der Abschnitte 2 bis 7“ durch
die Wörter „der Abschnitte 2 bis 6“ ersetzt.
4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 45a wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 46 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 47 bis 54 werden aufgehoben.
(3) Artikel 626 Absatz 8 der Zehnten Zuständigkeits-
anpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474), die durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2017
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 30. Juni 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 50e4f4d7137ba977….