Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
TierErzHaVerbG§ 8 Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung
erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/8#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/8#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 6 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/8#abs-4 (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung obliegt.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2017 I S. 2147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.