Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 8 Auswertung der Wirkungen der Förderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesversicherungsamt sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017, für die Vorhaben, für die das Bundesversicherungsamt Fördermittel bewilligt hat,
§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesversicherungsamt kann weitergehende Nachweise verlangen, sofern diese für die Auswertung der Wirkungen der Förderung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesversicherungsamt sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel; das Bundesversicherungsamt kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Länder teilen dem Bundesversicherungsamt sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesversicherungsamt übermittelt die ihm von den zuständigen obersten Landesbehörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten Unterlagen an die von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stelle.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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