Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 5 Nachverteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt, in welcher Höhe für die bis zum 31. Juli 2017 eingegangenen Anträge höchstens Mittel aus dem Strukturfonds bereitzustellen sind. Unterschreitet der nach Satz 1 ermittelte Betrag den Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, steht der Unterschiedsbetrag zur Nachverteilung zur Verfügung (Nachverteilungsbetrag). Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung erhöht sich der Betrag nach Satz 2 entsprechend. Das Bundesversicherungsamt teilt den Ländern unverzüglich die Höhe des Nachverteilungsbetrags mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nachverteilungsbetrag wird für die Förderung von Vorhaben verwendet, für die nach dem 1. September 2017 Anträge von den Ländern gestellt werden. Das Bundesversicherungsamt entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und zahlt die Mittel aus, bis der Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgeschöpft ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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