Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 4 Antragstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder können bis zum 31. Juli 2017 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds stellen. Wird ein fristgemäß gestellter Antrag nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen oder werden Fördermittel nach § 7 zurückgezahlt, kann das betreffende Land auch nach dem 31. Juli 2017 Fördermittel beantragen, soweit sein Anteil nach § 3 Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen beizufügen:
Das Bundesversicherungsamt kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Förderungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.