Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 1 Förderungsfähige Vorhaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/1#abs-1 (1) Ein Vorhaben wird nach § 12 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/1#abs-2 (2) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Umsetzung des Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2016 begonnenen Gesamtvorhabens darstellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2016 begonnen werden und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/1#abs-3 (3) Nicht gefördert werden Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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