Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

KHSFV

§ 15 Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, das Land nicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzierung nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 17 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 14 § 16