Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 12 Förderungsfähige Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gefördert werden können
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 2 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Kosten für die Aufrechterhaltung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Stilllegung akutstationärer Versorgungskapazitäten nicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.