Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 11 Förderungsfähige Vorhaben
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/11#abs-1 (1) Ein Vorhaben wird nach § 12a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/11#abs-2 (2) Als Beginn der Umsetzung eines zu fördernden Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2019 begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2019 begonnen werden und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/11#abs-3 (3) Nicht gefördert werden können Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht.