Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 16 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.11.1979 – 2 BvR 513/74, 2 BvR 558/74Eingriffe des Gesetzgebers in die in Berufungsvereinbarungen mit beamteten Chefärzten enthaltene Zusicherung von Liquidationsrechten bei der Durchführung der KrankenhausreformZitiert von 12
- BSG, 04.03.2004 – B 3 KR 3/03 RZitiert von 8
- BVerfG, 13.09.2005 – 2 BvF 2/03Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (zur Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG und zur verfassungsrechtlichen Beurteilung verordnungsändernder Gesetze)Zitiert von 157
- BSG, 21.02.2002 – B 3 KR 30/01 RZitiert von 6
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2007 – L 1 KR 39/06
- LSG NRW, 05.12.2002 – L 2 KN 31/02 KR
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 26.09.2025 – 13 LC 160/24
- VG Münster, 27.03.2025 – 9 L 141/25Zitiert von 5
- VG Münster, 27.03.2025 – 9 L 176/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser,
2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten,
6.
das Verfahren nach § 18,
7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser,
8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.