Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung untergebrachter Empfänger von Leistungen nach dem SGB 12 - keine Beitragserhebung auf Leistungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Aufenthalts einschließlich Investitionsaufwendungen - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind hinreichende Rechtsgrundlage für BeitragsfestsetzungZitiert von 95
- BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen - nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte - Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten - Beauftragung und Vergütung der BZgA durch den GKV-Spitzenverband - Verstoß gegen Regelungen des GG zu Verwaltungskompetenzen des Bundes - Nichtanwendung der gegen die Kompetenznormen des GG verstoßenden Regelungen zur Herbeiführung einer verfassungsrechtlichen ÜberprüfungZitiert von 13
- BSG, 08.08.2019 – B 3 KR 16/18 R(Sozialgerichtliches Verfahren - in der Vorinstanz am Rechtsstreit als "Beklagte" am Verfahren Beteiligte - Notwendigkeit der Beiladung in der Rechtsmittelinstanz - Krankenversicherung - Normsetzung durch Selbstverwaltungsorgane (hier: Zustandekommen einer Rahmenvereinbarung nach § 130b SGB 5) - Schiedsstelle - Befugnis, vorab formell über die am Schiedsverfahren Beteiligten zu entscheiden - Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen diese Entscheidung - Gewährleistung einer hinreichenden Betroffenenpartizipation - sachgerechte Abbildung der Interessenpluralität bei der Auswahl der Verbände)Zitiert von 23
- BSG, 20.12.2018 – B 3 KR 11/17 RKrankenversicherung - Arzneimittelversorgung - gesetzliche Abschlagspflicht der Pharmaunternehmen für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generikaabschlag) - Anwendbarkeit nicht nur auf arzneimittelrechtlich zugelassene Generika und ihre Referenzarzneimittel, sondern auch auf wirkstoffidentische biologische (Original-)Arzneimittel, die aus demselben biotechnologischen Herstellungsprozess stammen - Zulässigkeit der Feststellungsklage - keine verfassungsrechtlichen BedenkenZitiert von 13
- BSG, 20.12.2018 – B 3 KR 2/17 RKrankenversicherung - Heilmittelversorgung - in Einzelpraxis tätiger Leistungserbringer (hier: Ergotherapeutin) - Erweiterung der Zulassung um eine Fachkraft, die ausschließlich Hausbesuche durchführen soll - Fehlen eines zusätzlichen BehandlungsraumsZitiert von 7
- BSG, 03.05.2018 – B 3 KR 13/16 RKrankenversicherung - Spitzenverband Bund der Krankenkassen - Auskunftsanspruch gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmer über vereinbarte Preise für Fertigarzneimittel mit parenteralen Zubereitungen - Durchsetzung durch Verwaltungsakt - Bestimmtheitsgrundsatz - Sozialdatenschutz - keine teilweise Aufhebung eines Auskunftsverwaltungsakts durch GerichteZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2025 – L 11 KR 2349/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 – 13 S 365/22Zitiert von 20
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1682/22
26 Entscheidungen zu § 217a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 217a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/217a#abs-1 (1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/217a#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.