Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 32 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung
Stand: 28.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/32#abs-1 (1) Der Gegenstand der Gesellschaft des Beliehenen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben gerichtet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/32#abs-2 (2) Der Gegenstand der Gesellschaft darf auf andere Aufgaben ausgedehnt werden. Die Erweiterung des Gegenstandes der Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweiterung des Gegenstandes der Gesellschaft nicht die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/32#abs-3 (3) Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer des Beliehenen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Es kann der Bestellung oder der Abberufung widersprechen, wenn durch die Bestellung oder die Abberufung die Eignung des Beliehenen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Frage gestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/32#abs-4 (4) Der Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/32#abs-5 (5) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für Gesundheit
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/32#abs-6 (6) Die Gesellschafter können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit auflösen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 KHG →
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