Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 12 Vorläufige Vereinbarung
Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets, des Pflegebudgets oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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