Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 12 Vorläufige Vereinbarung
Stand: 12.12.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 18.05.2021 – B 1 KR 34/20 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Auslegung der 2014 geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) gemäß der allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden - PrüfvVbg als materielle Präklusionsregelung - Unzulässigkeit einer Änderung eines zu Abrechnungszwecken übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvVbg geregelten ÄnderungsfristZitiert von 57
- BSG, 08.10.2019 – B 1 KR 2/19 RKrankenversicherung - Krankenhaus - stationäre Behandlung weder entsprechend dem Qualitätsgebot noch den Anforderungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung (hier neue Behandlungsmethode: Lungenvolumenreduktion mittels Implantation von Coils bei COPD Grad IV im Juli 2013) - kein Vergütungsanspruch trotz preisrechtlicher Vereinbarung einer EntgelthöheZitiert von 30
- BSG, 19.12.2017 – B 1 KR 17/17 RKrankenversicherung - Krankenhaus - stationäre Behandlung im Jahr 2013 - kein Vergütungsanspruch, wenn Methode (hier: Implantation von endobronchialen Nitinolspiralen) nicht dem Qualitätsgebot entspricht - kein Zahlungsanspruch auf Grundlage einer Preisregelung in einer NUB-VereinbarungZitiert von 56
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 6/16 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Pflegesatzvereinbarung - Einbeziehung von Sozialleistungsträgern kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei - keine Ableitung eines Anspruchs auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Zurückverweisung an anderen SenatZitiert von 31
- VGH Hessen, 18.07.2019 – 5 A 506/18Zitiert von 1
- VG Köln, 24.10.2017 – 7 K 7023/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.10.2017 – 7 K 7140/15
- LSG Thüringen, 20.12.2016 – L 6 KR 93/13
- VG Düsseldorf, 19.02.2016 – 21 K 1321/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets, des Pflegebudgets, die Höhe sonstiger Entgelte oder über die Höhe des Gesamtvolumens und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.