Gesetze / Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHBV§ 9 Befreiungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten oder mit nur einer bettenführenden Abteilung kann von den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und die in § 8 Satz 1 genannten Zwecke auf andere Weise erreicht werden können. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag des Krankenhauses die zuständige Landesbehörde; dabei sind einvernehmliche Regelungen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten anzustreben.
Änderungsverlauf
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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26.09.1994 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. September 1994 (BGBl. I 2750)
BGBl. 1994 I S. 2750
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