Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2750

BGBl. 1994 I S. 2750 · 97.259 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1994, Seite 2750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2750
2750                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
                                                       Verordnung
                                            zur Neuordnung des
Pflegesatzrechts
                                                    Vom 26. September 1994

  Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1
S. 886), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1993

(BGBI. 1 S. 1402) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266, 2328) verordnet die Bundesregierung:

                           Artikel 1
                   Verordnung
     zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
       (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)

                      1nh altsü hersieht

                        Erster Abschnitt
                     Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Krankenhausleistungen

                        Zweiter Abschnitt
             Grundlagen der Entgeltbemessung
§ 3 Allgemeine Grundlagen

§ 4 Versorgungsauftrag
§ 5 Krankenhausvergleich
§ 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilität

§ 7 Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern
§ 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise geförderten
     Krankenhäusern
§ 9 Ausbildungskosten

                        Dritter Abschnitt

                  Entgeltarten und Abrechnung
§ 10 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
§ 11 Fallpauschalen und Sonderentgelte

§ 12 Flexibles Budget

§ 13 Tagesgleiche Pflegesätze
§ 14 Berechnung der Pflegesätze
§ 15 Unterrichtung der Patienten

                        Vierter Abschnitt
                       Pflegesatzverfahren

§ 16 Vereinbarung auf Landesebene

§ 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien
§ •18 Vorläufige Pflegesatzvereinbarung
§ 19 Schiedsstelle

§ 20 Genehmigung

§ 21 Laufzeit

                        Fünfter Abschnitt
                    Gesondert berechenbare
                ärztliche und andere Leistungen
§ 22 Wahlleistungen

§ 23 Belegärzte
§ 24 Kostenerstattung der Ärzte

                      Sechster Abschnitt
                    Sonstige Vorschriften
§ 25 Landespflegesatzausschüsse

§ 26 Modellvorhaben

§ 27 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
§ 28 Übergangsvorschriften

Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog
Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog
Anlage 3: Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA)
Anhang 1 zur LKA: Bettenführende Fachabteilungen

Anhang 2 zur LKA: Fußnoten
Anlage 4: Ergänzende Kalkulationsaufstellung für nicht
          oder teilweise geförderte Krankenhäuser

                   Erster Abschnitt

             Allgemeine Vorschriften

                              §1
                   Anwendungsbereich

  (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen
der Krankenhäuser werden nach dieser Verordnung
vergütet.

  (2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzie-
   rungsgesetz nach seinem§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine
   Anwendung findet,
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7

   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht geför-
   dert werden.

   (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für
alle Benutzer einheitlich nach § 11 Sa des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung
von Operationen im Krankenhaus wird für die gesetzlich
versicherten Patienten nach § 11 Sb des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für
sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen
vergütet.

                              §2

                  Krankenhausleistungen

  (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-
besondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Ver-
sorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die

Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie

Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine
Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den
Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen
der Belegärzte (§ 23) sowie der Beleghebammen und

-entbindungspfleger.
  (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-
kenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Lei-
BGBl. 1994, Seite 2751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2751
stungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach
Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweck-

mäßige und ausreichende Versorgung des Patiente11
notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören
dazu auch

1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführ-

   ten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
   im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,

3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-
   nahme einer Begleitperson des Patienten,

4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und

   onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Ver-
   sorgung von krebskranken Patienten.

Nicht zu den Krankenhausleistungen gemäß Nummer 2

gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende

Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine

eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang

mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht be-

steht.

                zweiter Abschnitt
    Grundlagen der Entgeltbemessung

                          §3
                Allgemeine Grundlagen
   (1) Das Budget und die Pflegesätze sind für einen
zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren.
Grundlage ihrer Bemessung sind die allgemeinen Kran-
kenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags
des Krankenhauses(§ 4). Das Budget und die Pflegesätze
nach § 10 müssen medizinisch leistungsgerecht sein und
einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die
Rechtsverordnungen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 und § 19
Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind anzu-
wenden; die Empfehlungen nach§ 19 Abs. 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes sind angemessen zu berück-
sichtigen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist
nach den Vorgaben des§ 6 zu beachten.

   (2) Bei der Bemessung des Budgets und der tages-
gleichen Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) nach den Vor-
gaben des Absatzes 1 haben die Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Ver-
tragsparteien) Orientierungsmaßstäbe, die sich aus einem
Krankenhausvergleich nach § 5 ergeben, angemessen zu
berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Unterschiede
der Krankenhäuser in Art und Anzahl der Leistungen sowie

die medizinischen Besonderheiten bei der Behandlung

der Patienten zu beachten. Bei der Beurteilung, ob das
Budget und die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch
leistungsgerecht sind, bleiben die in das Budget einzu-
rechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vorher-
gehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Abweichend
von Absatz 1 Satz 3 kann das Budget mit Ausnahme der
Ausgleiche und Zuschläge mit der Veränderungsrate nach
§ 6 Abs. 1 fortgeschrieben werden.
  (3) Die pflegesatzfähigen Leistungen und Kosten- sind
nach den §§ 7 bis 9 abzugrenzen. Die Vorlage von Unter-
lagen für die Pflegesatzverhandlungen richtet sich nach
§ 17 Abs. 4 und 5.

                             §4

                   Versorgungsauftrag

   (1) Der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes bei der Bemessung der Pflegesätze
zugrunde zu legende Versorgungsauftrag des Kranken-

hauses ergibt sich

1. bei den Plankrankenhäusern aus den Festlegungen
   des Krankenhausplans in Verbindung mit den Be-

   scheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in
   Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhaus-
   finanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinba-
   rungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch,

2. bei Hochschulkliniken aus der Aufnahme der Hoch-
   schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des

   Hochschulbauförderungsgesetzes und dem Kranken-

   hausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinan-

   zierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen

   nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches

   Sozialgesetzbuch,

3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungs-
   vertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch,
4. aus der Abstimmung oder Entscheidung über den
   Standort eines medizinisch-technischen Großgerätes
   nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

                            §5
                 Krankenhausvergleich

   (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Ermitt-
lung vergleichbarer Krankenhäuser und der Bemessung
von medizinisch leistungsgerechten Budgets und tages-
gleichen Pflegesätzen erstellen die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-
hausträger gemeinsam und die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam einen Krankenhausvergleich. Die
Krankenhäuser sollen länderbezogen verglichen werden,
soweit dies ausreichend ist, um die in Satz 1 genannten
Zwecke zu erreichen. Bis zum 31. März 1995 ist eine Ver-
einbarung insbesondere über die Maßstäbe und Grund-
sätze für den Vergleich sowie die organisatorische Ein-
richtung, Durchführung und Finanzierung des Vergleiches
zu schließen. In die Vereinbarung ist eine Regelung über
den maschinellen Datenträgeraustausch von Daten der
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung der Krankenhäu-
ser sowie eine Regelung über die Anonymisierung der
Daten vor ihrer Herausgabe für Vergleichszwecke aufzu-
nehmen. Zur Durchführung des Krankenhausvergleichs

bilden die Vertragsparteien nach Satz 1 eine Arbeits-

gemeinschaft.

  (2) In den Krankenhausvergleich sollen insbesondere
die Leistungen, die der letzten Budgetvereinbarung
zugrunde liegenden Beträge und die Pflegesätze einbezo-
gen werden. Der Vergleich soll das notwendige Maß nicht
überschreiten. Er kann auf eine sachgerechte Auswahl
von Krankenhäusern begrenzt werden.
   (3) Die für den Vergleich wesentlichen Ergebnisse der
letzten Vereinbarung sind von den Vertragsparteien
gemeinsam festzulegen; das Krankenhaus nimmt eine
weitere sachgerechte Untergliederung vor. Die Kranken-
häuser sind verpflichtet, die nach Absatz 1 vereinbarten
BGBl. 1994, Seite 2752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2752
2752                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Daten bis zum 30. April jeden Jahres an die Arbeits-
gemeinschaft nach Absatz 1 Satz 5 zu übermitteln. Die
Arbeitsgemeinschaft stellt den Vertragsparteien und den
Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes die Vergleichsdaten zur Verfügung. Sie
sind so rechtzeitig zu übermitteln, daß die Vorklärungen
nach § 17 Abs. 6 durchgeführt werden können.

   (4) Bis zum Vorliegen der Orientierungsdaten auf Grund
des gemeinsamen Krankenhausvergleichs sind die-
jenigen Orientierungsdaten angemessen zu berücksich-
tigen, die sich aus den Vergleichen der Krankenhäuser
ergeben, die jeweils von den Verbänden oder Arbeits-
gemeinschaften der Krankenkassen und Krankenhäuser
erstellt werden.

                           §6

         Grundsatz der Beitragssatzstabilität

  (1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes der
Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) ist die geschätzte Veränderungsrate
der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller
Krankenkassen je Mitglied (§ 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch). Die Veränderungsrate ist für das
Beitrittsgebiet und für das übrige Bundesgebiet getrennt
zu ermitteln. Zur Unterstützung der Vertragsparteien
können die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und

die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam

jährlich eine Vorausschätzung über die zu erwartende

durchschnittliche Veränderungsrate treffen.

  (2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpauschalen
und Sonderentgelte auf Landesebene nach § 16 Abs. 1

kann die Veränderungsrate nach Absatz 1 überschritten

werden, wenn sonst die notwendige medizinische Ver-

sorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre.

   (3) Bei der Vereinbarung des Budgets für das einzelne
Krankenhaus kann die Veränderungsrate nach Absatz 1
überschritten werden, wenn sonst die Vereinbarung eines
medizinisch leistungsgerechten Budgets nach § 3 Abs. 1
für die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichen-
den und zweckmäßigen Leistungen nicht möglich wäre.
Werden Leistungen, die bisher mit tagesgleichen Pflege-
sätzen berechnet worden sind, in dem Pflegesatzzeitraum
mit Fallpauschalen oder Sonderentgelten berechnet, so
ist die Veränderungsrate auf Grund dieser Entlastung des
Budgets entsprechend zu vermindern. Ausgleichs- und
Berichtigungsbeträge nach dieser Verordnung sind un-
abhängig von der Veränderungsrate zu berücksichtigen.

                           §7

               Pflegesatzfähige Kosten
           bei geförderten Krankenhäusern

  (1) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10
werden die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet,
soweit die Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungs-
gesetz dem Grunde nach pflegesatzfähig sind. Zu den
pflegesatzfähigen Kosten gehören auch

1. Kosten der Qualitätssicherung,

2. Kosten der Organbereitstellung für Transplantationen,
   wenn diese nicht gesondert vergütet wird,

3. Kosten für Prüfungen nach § 17 Abs. 6 Satz 3 und
   Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch,
4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter des
   Krankenhauses nach Maßgabe der Abgrenzungsver-
   ordnung,

5. Kosten der betriebsnotwendigen Fort- und Weiter-
   bildung der Beschäftigten des Krankenhauses.

   (2) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10
dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Kranken-
hausleistungen gehören, nicht vergütet werden. Von den
nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
vereinbarten Gesamtbeträgen sind die nicht pflegesatz-
fähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzu-
ziehen:

1. vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a
   des fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich
   der Behandlung von Privatpatienten; als Kosten sind
   90 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse abzu-
   ziehen; die Vertragsparteien können im voraus einen
   niedrigeren Vomhundertsatz oder eine im Ergebnis
   niedrigere Kostenausgliederung vereinbaren,

2. Leistungen mit nicht abgestimmten medizinisch-
   technischen Großgeräten nach§ 17 Abs. 3 Nr. 3 und
   § 29 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
3. belegärztliche Leistungen nach § 23,

4. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-

   stattung nach § 24 Abs. 2 (Neuverträge und diesen

   vergleichbare Rechtsverhältnisse) oder wahlärztliche

   Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt;
   als Kosten sind

   a) 40 vom Hundert der Gebühren für die in den

      Abschnitten A, E, M, 0 und Q des Gebühren-

      verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte

      genannten Leistungen und
   b) 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übri-
      gen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der
      Gebührenordnung für Ärzte sowie die im Gebühren-
      verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte
      genannten Leistungen abzuziehen;

   maßgebend sind jeweils die Gebühren vor Abzug der
   Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der
   Gebührenordnung für Ärzte oder § 7 Satz 1 der
   Gebührenordnung für Zahnärzte; für nach § 6 Abs. 2
   der Gebührenordnung für Ärzte und nach § 6 Abs. 2
   der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnete
   Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz
   zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig heran-
   gezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der
   Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenord-
   nung für Zahnärzte gilt,

5. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-
   stattung nach § 24 Abs. 3 (Altverträge und diesen
   vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind
   85 vom Hundert des für diese Leistungen vor dem
   1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem
   Arzt vereinbarten oder auf Grund beamtenrecht-
   licher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts
   (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen

   vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens je-
   doch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender
   Betrag,
BGBl. 1994, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753
6. sonstige vollstationäre oder teilstationäre ärztliche Lei-
   stungen, soweit diese von Ärzten berechnet werden
   können,

7. gesondert berechenbare Unterkunft; als Kosten sind
   für die darauf entfallenden Berechnungstage folgende
   Anteile des Betrages nach Abschnitt K 6 lfd. Nr. 18
   Spalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung

   abzuziehen:

   a) Einbettzimmer:                       65 vom Hundert,
   b) Einbettzimmer in Krankenhäusern,
      bei denen die Unterbringung
      im Zweibettzimmer zu den allge-
      meinen Krankenhausleistungen
      gehört:                          35 vom Hundert,
   c) Zweibettzimmer:                      25 vom Hundert,
8. sonstige nichtärztliche Wahlleistungen nach § 22.

Werden die Leistungen einer Abteilung oder Einrichtung
nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fallpauschalen
berechnet, werden die Abzüge für wahlärztliche Leistun-
gen nach den Nummern 4 und 5 als Abschlag von den
Fallpauschalen dieser Abteilung oder Einrichtung berück-
sichtigt (§ 11 Abs. 6).

                              §8
              Investitionskosten bei nicht
     oder teilweise geförderten Krankenhäusern

   (1) Bei Krankenhäusern oder Teilen von Krankenhäu-
sern, deren Investitionskosten weder nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschulbau-
förderungsgesetz gefördert werden, sind in dem Budget
nach § 12 und den Pflegesätzen nach § 13 zusätzlich zu
den nach § 7 pflegesatzfähigen Kosten Abschreibungen
auf Anlagegüter (Absetzungen für Abnutzung) nach den-
selben Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie für di.e-
selben Anlagegüter nach steuerrechtlichen Vorschriften
zulässig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberück-
sichtigt. Ferner können berücksichtigt werden:

1. Rücklagen zur Anpassung an die diagnostisch-thera-
   peutische Entwicklung in Höhe eines Vomhundert-
   satzes der Absetzungen für Abnutzung,

2. Zinsen für Fremdkapital,

3. Zinsen für Eigenkapital.
Nutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur Höhe

der Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei An-
schaffung oder Herstellung der Anlagegüter nach Satz 1
oder 2 zu berücksichtigen wären. Eine außerhalb des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder des Hochschul-
bauförderungsgesetzes gewährte öffentliche Förderung
für berücksichtigte pflegesatzfähige Kosten ist von den
pflegesatzfähigen Kosten abzusetzen.
  (2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1
können pauschale Abschreibungsbeträge vereinbart wer-
den, die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Nutzungsdauer der Anlagegüter bei sparsamer und wirt-

schaftlicher Betriebsführung angemessen sind.

  (3) Für die pflegesatzfähigen Kosten nach Absatz 1
oder 2 ist eine Ergänzung zur Leistungs- und Kalkulati_ons-
aufstellung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.

  (4) Zu den nach § 7 Abs. 2 abzuziehenden Kosten
gehören auch die auf die genannten Leistungen entfallen-

den Investitionskosten. Dies gilt nicht im Fall des Erlös-
abzugs für vor- und nachstationäre Behandlung.

   (5) Die nach Absatz 1 oder 2 im Budget zu berücksich-
tigenden Investitionskosten werden anteilig den tages-
gleichen Pflegesätzen, den Sonderentgelten und den Fall-
pauschalen zugerechnet.

  (6) Für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,

die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise ge-
fördert werden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
  (7) Eine Berechnung der nach den Absätzen 1 bis 6
ermittelten Pflegesätze ist nur im Rahmen des § 17 Abs. 5
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes möglich. Dabei
bleiben Ausgleiche und Berichtigungen für vorhergehende
Pflegesatzzeiträume außer Ansatz.

                            §9

                   Ausbildungskosten
   (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten und
der Ausbildungsvergütung sind nach Maßgabe des
§ 17 Abs. 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im
Budget zu berücksichtigen; § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.
Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht
pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nichts ande-
res vereinbaren.

   (2) Personen, die in der Krankenpflege oder Kinder-
krankenpflege ausgebildet werden, sind im Verhältnis
7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebil-
deten Person anzurechnen. Personen, die in der Kranken-
pflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1
auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 1
anzurechnen.
   (3) Werden Ausbildungskosten auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes einem Krankenhaus zugerechnet,
sind diese Kosten im Budget zu berücksichtigen; § 11
Abs. 5 bleibt unberührt.

  (4) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im Prakti-
kum nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung
sind pflegesatzfähig, soweit Stellen nachgeordneter Ärzte

auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt werden.

                 Dritter Abschnitt

        Entgeltarten und Abrechnung

                           §10

 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
  (1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden
vergütet durch
1. Pflegesätze nach § 11 (Fallpauschalen und Sonder-
   entgelte),

2. einen Gesamtbetrag nach§ 12 (Budget) sowie tages-

   gleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget
   den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig
   berechnet wird.

   (2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versorgung
des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhaus-
leistungen vergütet. Die allgemeinen Krankenhausleistun-
BGBl. 1994, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
2754                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

gen für gesunde Neugeborene werden mit den für die
Versorgung der Mutter berechneten Pflegesätzen ab-
gegolten.
                               § 11
           Fallpauschalen und Sonderentgelte

  (1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemeinen
Krankenhausleistungen für einen in Anlage 1 j bestimmten
oder auf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbarten
Behandlungsfall vergütet.

   (2) Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-

meinen Krankenhausleistungen für einen in Anlage 2*)

bestimmten oder auf Landesebene nach§ 16 Abs. 2 ver-

einbarten Leistungskomplex eines Behandlungsfalles ver-
gütet. Sie umfassen im Rahmen der Leistungsabgrenzung
insbesondere die Kostenarten nach den Nummern 1 bis 4
und 14 in Blatt K 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstel-
lung. Abweichend von Satz 2 können Sonderentgelte für
die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren
in der Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 auf die Vergütung
dieser Arzneimittel begrenzt werden.

   (3) Die Vertragsparteien sind an die Höhe der Entgelte
gebunden, die von den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten f',/er-
tragsparteien auf Landesebene) nach § 16 vereinbart
worden ist. Die Vertragsparteien vereinbaren für einzelne
dieser Fallpauschalen und Sonderentgelte Zuschläge,
soweit dies erforderlich ist, um
1. eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
   sicherzustellen, wenn das Krankenhaus die mit den
   Fallpauschalen und Sonderentgelten abzurechnenden
   Leistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung insge-

   samt ohne Verlust nicht erbringen kann, oder

2. bei einem Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Eini-
   gungsvertrages genannten Gebiet eine bedarfsge-
   rechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,
   wenn eine Leistungserbringung auf Grund baulicher
   Gegebenheiten bei im übrigen wirtschaftlicher Be-
   triebsführung ohne Verlust nicht möglich ist; dies gilt
   während der Laufzeit des Krankenhausinvestitions-
   programms nach Artikel 14 des Gesundheitsstruktur-
   gesetzes bis zum 31. Dezember 2004;

ein Zuschlag darf jeweils 30 vom Hundert des Entgelts

nicht übersteigen. Die Vertragsparteien vereinbaren für

Fallpauschalen und Sonderentgelte einen Abschlag,

soweit dies erforderlich ist, um

1. die besonderen Gegebenheiten von Krankenhäusern
   und von vollständig über Fallpauschalen abrechnen-
   den Abteilungen, die nicht an der stationären NotfaJl-
   versorgung teilnehmen, oder

2. eine auf ungewöhnlich wenige Leistungsarten be-
   grenzte Leistungserbringung von Fachkrankenhäusem
   und Abteilungen in Krankenhäusern sowie von Beleg-
   krankenhäusern und -abteilungen

angemessen zu berücksichtigen.

 (4) Soweit das Krankenhaus sich an Maßnahmen zur

Qualitätssicherung auf der Grundlage von § 137 des

1 Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
  Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
  blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
  bedingungen des Verlags übersandt.

Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt, kann ein
Zuschlag zu einzelnen Fallpauschalen und Sonderent-
gelten vereinbart werden.
   (5) Bei Krankenhäusern oder Abteilungen, die ihre Lei-
stungen ausschließlich mit FaUpauschalen berechnen,
werden über einen Zuschlag die auf sie anteilig entfallen-
den Kosten der in§ 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten einschließ-
lich eines Ausgleiches nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes finanziert. Dies gilt ent-
sprechend für die Kosten der Ausbildungsvergütung für

die nach § 9 Abs. 2 anzurechnenden Personen, soweit sie

über die Kosten für die anzurechnenden Stellen hinaus-

gehen.

   (6) Bei Krankenhäusern, Abteilungen oder Einrichtun-
gen nach § 13 Abs. 2, die ihre Leistungen ausschließlich
mit Fallpauschalen berechnen, werden Ober einen einheit-
lichen Abschlag von den Fallpauschalen dieser Organisa-
tionseinheiten die auf sie entfallenden Abzüge für wahl-
ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5
abgezogen.

   (7) Bei nicht oder nur teilweise geförderten Kranken-
häusern sind Zuschläge für Fallpauschalen und Sonder-
entgelte zu vereinbaren, um die Finanzierung der nach § 8
pflegesatzfähigen Kosten zu ennöglichen. § 17 Abs. 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt.
  (8) Weichen in den Kalenderjahren 1995 bis 1997 die
auf einen Pflegesatzzeitraum entfallenden Erlöse aus
Fallpauschalen und Sonderentgelten einschließlich der
Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 um mehr als 15 vom
Hundert (Bandbreite) von den vorauskalkulierten Erlösen
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 4 ab, werden die
darüber hinausgehenden Mehr- oder Mindererlöse zu

50 vom Hundert ausgeglichen. Ist ein Berichtigungsbetrag
nach § 12 Abs. 5 höher als der Betrag der Bandbreite nach
Satz 1, beginnt der Ausgleich erst ab diesem höheren
Berichtigungsbetrag. Nicht ausgeglichen werden Erlöse
aus Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern nach
§ 11 Abs. 2 Satz 3. Die Vertragsparteien können im vor-
aus anstelle der 50 vom Hundert einen abweichenden
Vomhundertsatz vereinbaren. Der Ausgletchsbetrag ist
unverzüglich über das Budget eines folgenden Pflege-
satzzeitraums zu verrechnen. Steht bei der Pflegesatz-
verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind

Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich

zu berücksichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen,

die ihre Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen

berechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteilig über
einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauschalen.

                          §12

                    Flexibles Budget

  (1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Pflege-
satzzeitraum das Budget auf der Grundlage der voraus-
sichtlichen Leistungsstruktur und -entwick1ung des Kran-
kenhauses, soweit die Leistungen nicht mit Fallpauscha-

len und Sonderentgelten nach § 11 berechnet werden.

   (2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll-

ständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind für die
Pflegesatzzeiträume in den Kalenderjahren 1995 bis 1997
jeweils 95 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse

aus den Fallpauschalen und Sonderentgelten von den
pflegesatzfähigen Kosten des Krankenhauses abzuziehen
BGBl. 1994, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
(Erlösabzug); Zu- oder Abschläge auf Fallpauschalen oder
Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen. Für
die Sonderentgelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 für die
Behandlung von Blutern sind anstelle des Erlösabzugs die
entsprechenden Kosten auszugliedern. Das Krankenhaus
kann verlangen, daß anstelle des Erlösabzugs nach Satz 1
jeweils die Kosten ausgegliedert werden (Kostenaus-
gliederung); dies kann auf Abteilungen, die ausschließlich
Fallpauschalen berechnen, begrenzt werden. In diesem
Fall vereinbaren die Vertragsparteien als Grundlage für
den Erlösausgleich nach § 11 Abs. 8 die Summe der
vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpauschalen und
Sonderentgelten sowie den Zu- und Abschlägen nach
§ 11 Abs. 3.

   (3) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll-
ständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind die
Kosten der mit Fallpauschalen und Sonderentgelten
berechneten Leistungen einmalig für das Kalenderjahr
1998 auszugliedern. Über Art und Anzahl der ausgeglie-
derten Fallpauschalen und Sonderentgelte wird in den
folgenden Kalenderjahren nicht mehr verhandelt; dies
gilt nicht für Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 bis 7.
Soweit weitere Fallpauschalen und Sonderentgelte für
die folgenden Jahre in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder
auf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart werden,

sind jeweils die Kosten einmalig auszugliedern.

   (4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum
entfallenden Gesamterlöse des Krankenhauses aus den
Pflegesätzen nach § 13 von dem Budget ab, werden die
durch eine abweichende Belegung entstandenen Mehr-
oder Mindererlöse des Krankenhauses zu 75 vom Hundert
ausgeglichen (flexible Budgetierung); die auf Grund von
§ 14 Abs. 7 Satz 1 berechneten Pflegesätze sind einzu-
beziehen. Die Vertragsparteien können im voraus andere
Vomhundertsätze vereinbaren, wenn dies der Struktur
oder der angenommenen Entwicklung von Leistungen
und Kosten des Krankenhauses besser entspricht. Die
Vertragsparteien können ergänzend oder anstelle des
Ausgleichs nach Satz 1 einen Ausgleich vereinbaren, bei
dem Veränderungen der Fallzahl und der Verweildauer
berücksichtigt werden. Mehr- oder Mindererlöse im Sinne
des Satzes 1, die einem Zuschlag nach § 18b des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes zuzurechnen sind, werden
abweichend von Satz 1 in voller Höhe ausgeglichen. Der
Ausgleichsbetrag ist über das Budget des folgenden
Pflegesatzzeitraums abzurechnen. Steht bei der Pflege-
satzverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest,
sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich
zu berücksichtigen. Krankenhäuser, die ihre Leistungen
im folgenden Pflegesatzzeitraum ausschließlich mit Fall-
pauschalen berechnen, rechnen den Ausgleichsbetrag
durch Zu- oder Abschläge auf die Fallpauschalen ent-
sprechend§ 14 Abs. 6 Nr. 6 ab.

   (5) Der Budgetausgleich nach Absatz 4 wird berichtigt,
soweit die dem Budgetbereich zugeordneten Berech-
nungstage oder die dem Fallpauschalenbereich zugeord-
neten Belegungstage im Pflegesatzzeitraum für den

jeweils anderen Bereich genutzt wurden. In die Berichti-
gung werden nur die Berechnungstage der Abteilungen
einbezogen, die Fallpauschalen abrechnen. Maßgebende
Bezugsgröße für die Berichtigung ist die Zahl der Bele-
gungstage im Fallpauschalenbereich. Diese wird für die
Jahre 1995 bis 1998 jeweils bei der Durchführung des
Erlösabzugs oder der Kostenausgliederung nach § 12

Abs. 2 und 3 vereinbart. Die im Fallpauschalenbereich
über die vereinbarte Zahl der Belegungstage hinaus
erbrachten Tage werden bis zur Zahl der im Budget-
bereich weniger erbrachten Berechnungstage berück-
sichtigt. Die im Fallpauschalenbereich weniger erbrachten
Belegungstage werden bis zur Zahl der im Budgetbereich
mehr erbrachten Berechnungstage berücksichtigt; dies
gilt nicht, soweit diese Berechnungstage auf Grund
einer Verlängerung der Verweildauer entstanden sind.
Die zu berücksichtigenden Tage sind mit 75 vom Hundert
des vereinbarten durchschnittlichen Tagessatzes nach
Abschnitt K 5 Nr. 25 Spalte 4 der Leistungs- und
Kalkulationsaufstellung zu vervielfältigen. Mit dem sich
ergebenden Betrag wird der Ausgleichsbetrag nach
Absatz 4 Satz 1 berichtigt. Die Vertragsparteien passen
die Bezugsgröße nach Satz 3 im voraus an, wenn

1. die dem Budgetbereich und dem Fallpauschalen-
   bereich jeweils zugeordneten Berechnungs- oder
   Belegungstage künftig in einer anderen Aufteilung
   genutzt werden oder
2. die Kapazität im Fallpauschalenbereich erhöht oder
   verringert wird, ohne daß der Budgetbereich betroffen
   ist.

   (6) Die Vertragsparteien sind an das Budget gebunden.
Weicht im Pflegesatzzeitraum jedoch die durchschnitt-

liche Erhöhung des Vergütungstarifvertrages nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag von der in der Budget-
vereinbarung zugrunde gelegten durchschnittlichen Ent-
wicklung der Tariflöhne und -gehälter ab, wird das Budget
um den daraus zu errechnenden Unterschiedsbetrag der
Personalkostensumme des Krankenhauses berichtigt.
Maßgebend ist die durchschnittliche Erhöhung der Ver-
gütung, die sich bei Anwendung des Bundes-Angestell-
tentarifvertrags auf den Krankenhausbereich insgesamt
ergibt. Bei einer Fortschreibung des Budgets nach § 3
Abs. 2 Satz 4 tritt an die Stelle der Berichtigung nach
Satz 2 eine Berichtigung des Budgets in Höhe der Ab-
weichung der nach § 6 Abs. 1 vorausgeschätzten zu der
tatsächlich für den Pflegesatzzeitraum eingetretenen Ver-
änderungsrate. Die Vertragsparteien können im voraus
vereinbaren, daß die Berichtigung nach Satz 2 oder 4
ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird; anstelle der
Berichtigung kann im voraus ein angemessener Wagnis-
zuschlag vereinbart werden. Für den Berichtigungsbetrag
gilt Absatz 4 Satz 5 bis 7 entsprechend.
   (7) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesent·
liehen Änderungen der der Vereinbarung eines Budgets
zugrunde gelegten Annahmen das Budget für den laufen-
den Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Die Vertrags-
parteien können im voraus vereinbaren, daß in bestimm-
ten Fällen das Budget nur teilweise neu vereinbart wird.
Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Budget ist über
das neu vereinbarte Budget abzurechnen; Abs. 4 Satz 7
und§ 21 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

                          §13

              Tagesgleiche Pflegesätze

  (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grund-
lage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung
Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und ent-
sprechende teilstationäre Ptlegesätze. Die Pflegesätze
sind nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulations-
aufstellung zu ermitteln.
BGBl. 1994, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
2756                                     Bundesgesetzbla'lt, Jahrgang 1994, Teil 1

   (2) Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit
und die durch diese veranlaßten Leistungen ist für jede
organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung,
die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt
mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet
wird, ein Abteilungspflegesatz für die Leistungen zu ver-
einbaren, die nicht mit Fallpauschalen und Sonderent-
gelten nach § 11 vergütet werden. Pflegesätze nach
Satz 1 sind auch für die Behandlung von Belegpatienten
zu vereinbaren; für Fachbereiche mit sehr geringer Betten-
zahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz vereinbart

werden. Abteilungspflegesätze sollen darüber hinaus für

besondere Einrichtungen des Krankenhauses vereinbart

werden, die ausschließlich oder überwiegend der Be-

handlung von Querschnittsgelähmten, Schwerst-Schädel-

Him-Verletzten, Schwerbrandverletzten, AIDS-Patienten,

onkologisch zu behandelnden Patienten, Dialysepatienten

oder der neonatologischen lntensivbehandlung von Säug-

lingen dienen.

   (3) Als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische
Tätigkeit veranlaßte Leistungen des Krankenhauses ist
ein Basispflegesatz zu vereinbaren. Haben die Vertrags-
parteien auf Landesebene nach § 16 Abs. 3 ein pauscha-
liertes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung vereinbart
und steht dieses Entgelt bei dem Abschluß der Pflegesatz-
vereinbarung fest, ist dieses bei Vereinbarung des Basis-
pflegesatzes anstelle der entsprechenden Kosten des
Krankenhauses einzubeziehen; die nach § 16 Abs. 3 Satz 4
vereinbarte Abgrenzung der Kosten ist anzuwenden.

  (4) Soweit die nach den Absätzen 2 und 3 zu vergüten-
den Leistungen teilstationär erbracht werden, sind ent-
sprechende Pflegesätze zu vereinbaren. Sie sollen ver-
einfacht aus den vollstationären Pflegesätzen abgeleitet
werden. Eine Kalkulationsaufstellung nach Abschnitt K 6
oder K 7 der Anlage 3 ist nicht vorzulegen.

                            §14

              Berechnung der Pflegesätze

  (1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhauslei-
stungen sind für alle Benutzer einheitlich zu berechnen;
§ 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt
unberührt. Fallpauschalen und Sonderentgelte dürfen nur
im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden;
dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten
und im Falle des Absatzes 6 Nr. 1. Die Berechnung von
Sonderentgelten und tagesgleichen Pflegesätzen ist aus-
geschlossen, wenn die Berechnung einer Fallpauschale
möglich ist; Absatz 6 Nr. 1 und 2 bleibt unberührt.

  (2) Die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz

sowie die entsprechenden teilstationären Pflegesätze

werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des

Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der

Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet.

Satz 1 gilt entsprechend bei internen Verlegungen. Bei

Berechnung eines Sonderentgelts für operative Leistun-
gen wird der Abteilungspflegesatz der entsprechenden
operativ tätigen Abteilung um 20 vom Hundert ermäßigt.
Zusätzlich zu dem Abteilungspflegesatz kann ein teil-
stationärer Pflegesatz für Dialysepatienten nach § 13
Abs. 2 Satz 4 berechnet werden, wenn die Dialyse mit dem
Grund der Krankenhausbehandlung nicht im Zusammen-
hang steht. Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder
in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor
eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kaien-

dertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fall-
pauschale nach Anlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11
kein tagesgleicher Pflegesatz berechnet werden.
   (3) Sonderentgelte werden für die in Anlage 2 be-
stimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Lei-
stungskomplexe berechnet. Sie werden zusätzlich zu
dem Abteilungspflegesatz und dem Basispflegesatz oder
entsprechenden teilstationären Pflegesätzen berechnet.
Zusätzlich zu einem Sonderentgelt dürfen die Zu- und
Abschläge nach Absatz 6 Nr. 3 bis 5 berechnet werden.

   (4) Fallpauschalen werden für die in Anlage 1 be-

stimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Behand-

lungsfälle berechnet, wenn diese die Hauptleistung des

Krankenhauses für den Patienten sind und der Patient

das 14. Lebensjahr vollendet hat; eine Berechnung bei

jüngeren Patienten ist nur in den in Anlage 1 Spalte 2

bezeichneten Ausnahmen möglich. Maßgebend für die

Zuordnung zu einem Behandlungsfall im Sinne der An-

lage 1 ist die dort genannte Behandlung in Verbindung
mit der genannten Hauptdiagnose für den Krankenhaus-
aufenthalt oder einer entsprechenden Diagnose. Werden
die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne
Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser
erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus
berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.
Eine vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist neben der
Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch
für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten
als allgemeine Krankenhausleistung.

  (5) Eine Fallpauschale wird nicht berechnet, wenn
1. der Patient vor Abschluß des bestimmten Behand-
   lungsfalls verlegt wird, es sei denn, eine Berechnung
   der Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 ergibt
   einen höheren Gesamtbetrag, oder
2. eine Behandlung vor Erbringung der Hauptleistung
   beendet wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Verlegungen im Rahmen einer
Zusammenarbeit. In diesem Fall wird die Fallpauschale
von dem Krankenhaus berechnet, das die für die Fallpau-
schale maßgebende Behandlung erbracht hat; die Kran-
kenhäuser vereinbaren eine Aufteilung der Fallpauschale
untereinander; Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamt-
verweildauer des Patienten in beiden Krankenhäusern.
Werden Fallpauschalen nach Satz 1 nicht berechnet, sind
die Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnen.
Krankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus-
schließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen
anstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag
einen Betrag in Höhe von 260 Deutsche Mark ab. Dieser

Betrag ist ab dem 1. Januar 1996 jährlich entsprechend

der Veränderung der Punktwerte nach § 16 Abs. 1

Satz 1 gegenüber dem Vorjahr zu verändefTI; dabei sind

der Punktwert für den Personalkostenanteil mit 67 vom

Hundert und der Punktwert für den Sachkostenanteil

mit 33 vom Hundert zu gewichten.

 (6) Zusätzlich zu einer Fallpauschale darf berechnet
werden:
1. ein Sonderentgelt bei

   a) einer Operation in einem anderen Operationsgebiet
      bei demselben oder einem weiteren Operations-
      termin,
   b) einer Rezidiv-Operation während desselben Kran-
      kenhausaufenthaltes,
BGBl. 1994, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2757
   c) einer diagnostischen Leistung nach Anlage 2, wenn
      diese Leistung mit der Fallpauschale nicht vergütet

      wird, und bei
   d) der Behandlung von Blutern (§ 11 Abs. 2 Satz 3),

2. ein teilstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten,

3. Zuschläge oder ein Abschlag nach § 11 Abs. 3,

4. ein Zuschlag nach § 11 Abs. 4 für Maßnahmen der

   Qualitätssicherung,

5. ein Zuschlag für Investitionskosten bei nicht oder
   teilweise geförderten Krankenhäusern nach § 8 und
6. ein allgemeiner Zu- oder Abschlag auf die Fallpau-
   schale, mit dem die einzelnen Zu- oder Abschläge
   nach § 11 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12
   Abs. 4 Satz 7 insgesamt in Rechnung gestellt werden;
   der Zu- oder Abschlag wird mit einem für alle Fall-
   pauschalen einheitlichen Vomhundertsatz ermittelt,
   der auf die Höhe der Fallpauschale bezogen wird.
  (7) Ist eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet
worden und übersteigt die Verweildauer des Patienten
eine bestimmte Grenz-Verweildauer, so werden ab dem in
Anlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11 ausgewiesenen
Tag die Pflegesätze nach Absatz 2 berechnet. Diese
werden in den Ausgleich nach § 12 Abs. 4 einbezogen.
Krankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus-
schließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen
anstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag
den Betrag nach Absatz 5 Satz 5 ab; Absatz 5 Satz 6 gilt
entsprechend.
  (8) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet berechnen für jeden Be-
rechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14
Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes bis zum 31 . De-
zember 2014. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
   (9) Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich
länger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus an-
gemessene Vorauszahlungen verlangen. Soweit Kosten-
übernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, son-
stigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten
Krankenversicherungen vorliegen, können Vorauszahlun-
gen nur von diesen verlangt werden. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe
Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für
das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den

§§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

oder in der Pflegesatzvereinbarung getroffen werden.

                            §15
              Unterrichtung der Patienten

   (1) Das Krankenhaus hat dem Patienten oder seinem
gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maß-
gebenden Pflegesätze so bald wie möglich schriftlich
bekanntzugeben. Dabei ist mitzuteilen, welcher Teilbetrag
für Unterkunft und Verpflegung in dem Basispflegesatz
nach § 13 Abs. 3 enthalten ist.

   (2) Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden

Patienten die Pflegesätze nach § 13 noch nicht endgültig
fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, daß der
Unterschiedsbetrag zum neuen Pflegesatz auszugleichen
ist, wenn dieser rückwirkend in Kraft tritt, oder daß der zu
zahlende Pflegesatz sich erhöht, wenn der neue Pflege-
satz während der stationären Behandlung des Patienten in
Kraft tritt. Die voraussichtliche Pflegesatzsteigerung ist
anzugeben.

                 Vierter Abschnitt

               Pflegesatzverfahren

                           §16

            Vereinbarung auf Landesebene

   (1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen und

Sonderentgelte nach § 11 vereinbaren die Vertragspar-

teien auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragspar-
teien jeweils einen landesweit geltenden Punktwert für
den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Ent-
gelte. Die Bemessungsgrundlagen nach den§§ 3 bis 6
sind entsprechend zu beachten. In dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet wird ein niedrigerer
Punktwert für den Personalkostenanteil vereinbart, soweit
die Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-
tarifvertrag unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden
Höhe liegt.
  (2) Die Vertragsparteien auf Landesebene können für
das folgende Kalenderjahr mit Wirkung für die Vertrags-
parteien über die in den Anlagen 1 und 2 bestimmten
Leistungen hinaus für weitere Behandlungsfälle und Lei-
stungskomplexe landesweit geltende Fallpauschalen und
Sonderentgelte vereinbaren. Dabei sind die Erfahrungen
aus Modellvorhaben nach§ 26 zu berücksichtigen. Für die
Entgelte sind Bewertungsrelationen in Form von Punkt-
zahlen zu vereinbaren. Die Punktwerte nach Absatz 1
Satz 1 gelten auch für diese Entgelte. Die Vertragsparteien
auf Landesebene sollen eine wissenschaftliche Beglei-
tung für diese Entgelte ,vereinbaren.
   (3) Von den Vertragsparteien auf Landesebene ist mit
Wirkung für die Vertragsparteien die Vereinbarung eines
landeseinheitlichen pauschalierten Entgelts für Unterkunft
und Verpflegung anzustreben. Es ist Bestandteil des
Basispflegesatzes nach § 13 Abs. 3. In das Entgelt sind
die den Patientenzimmern zuzurechnenden anteiligen
Kosten für Wasser, Strom, Heizung, normale Reinigung
und die durch die Unterbringung verursachte Wäsche-
reinigung sowie die Kosten der Küche und für Lebens-
mittel einzubeziehen; die Investitionskosten nicht ge-
förderter Krankenhäuser werden nicht einbezogen. In
der Vereinbarung ist festzulegen, wie die dem Entgelt
zugrunde liegenden Kosten abzugrenzen sind.

  (4) Die Vertragsparteien auf Landesebene geben den

Vertragsparteien rechtzeitig die Punktwerte und die sich

daraus ergebende Höhe der Entgelte, die nach Absatz 2
vereinbarten Entgelte und deren Bewertungsrelationen
und Entgelthöhe sowie das Entgelt nach Absatz 3 nach
deren Genehmigung (§ 20) bekannt. Entsprechendes gilt
für die Abgrenzung der Kosten nach Absatz 3 Satz 4.

   (5) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
bis zum 31. August jeden Jahres zu schließen. Die Ver-
tragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlun-
gen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich
aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung
zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung

teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.

Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis zu diesem
Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle den
Punktwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landes-
ebene unverzüglich fest.
   (6) Auf Verlangen einer Vertragspartei auf Landesebene
ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung der
Punktwerte zugrunde gelegten Annahmen der jew~ilige
BGBl. 1994, Seite 2758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2758
2758                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Punktwert für den verbleibenden laufenden Pflegesatz-
zeitraum neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem
eine Vertragspartei auf Landesebene zur Aufnahme der
Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle
den Punktwert auf Antrag fest.

                               §17
    Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien

  (1) Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatzverein-
barung das Budget und Art, Höhe und Laufzeit der tages-
gleichen Pflegesätze, die Zu- und Abschläge auf Fall-
pauschalen und Sonderentgelte sowie den Erlösausgleich
nach § 11 Abs. 8. Bei Krankenhäusern, deren Leistungen
vollständig mit Fallpauschalen berechnet werden, regeln
die Vertragsparteien die Zu- und Abschläge auf Fall-
pauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8.
Die Pflegesatzvereinbarung muß auch Bestimmungen
enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze
an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen ins-
besondere Regelungen über angemessene monatliche
Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
getroffen werden. Die Pflegesatzvereinbarung kommt
durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande,
die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben;
sie ist schriftlich abzuschließen.

  (2) Der Pflegesatzzeitraum beträgt ein Kalenderjahr,

wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein

Pflegesatzzeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfaßt,

kann vereinbart werden.

  (3) Die Vertragsparteien nehmen die Pflegesatzver-
handlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei
dazu schrift1ich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll
unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18
Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht-
zeitig abgeschlossen werden, daß das neue Budget und
die neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden Pflege-
satzzeitraumes in Kraft treten können.

  (4) Der Pflegesatzverhandlung sind insbesondere die

Daten zugrunde zu legen, die nach § 5 Abs. 1 für den

Krankenhausvergleich zu übermitteln sind. Der Kranken-

hausträger übermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei

zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung den anderen

Vertragsparteien, den in§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-

hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der

zuständigen Landesbehörde für die Kalenderjahre 1995

bis 1998 die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach

dem Muster der Anlagen 3 und 41 oder Teile davon.
Die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung enthält insbe-
sondere Angaben zu den vereinbarten Vergütungen, den
Leistungen und den Kalkulationen von Budget und tages-
gleichen Pflegesätzen des Krankenhauses. Die Leistungs-
aufstellung umfaßt insbesondere
1. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnose-
   statistik nach dem vierstelligen Schlüssel der Inter-
   nationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) mit
   Angaben zu Verweildauer und Alter der Patienten
   sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der
   Hauptdiagnose operiert wurde, und

1 Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
  Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
  blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-

  bedingungen des Verlags übersandt.

2. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Operations-
   statistik nach dem fünfstelligen Schlüssel der Inter-
   nationalen Klassifikation der Prozeduren in der Medizin

in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit
nach § 301 Abs. 2 Satz 2 des fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in Kraft gesetzten Fassung. Die Diagnose-
und die Operationsstatistik sind auf maschinellen Daten-
trägern vorzulegen. Die Leistungs- und Kalkulations-
aufstellung wird von Krankenhäusern, deren Leistungen
vollständig über Fallpauschalen berechnet werden, nicht
vorgelegt. Werden die Leistungen einer Abteilung oder
Einrichtung nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fall-
pauschalen berechnet und hat das Krankenhaus die
Kostenausgliederung verlangt, werden die Abschnitte V 2,
V 3 und K 8 nicht vorgelegt; die Kostenausgliederung
ist nach Abschnitt K 7 Nr. 1 bis 18 vorzunehmen. Für die
Kostenausgliederung nach § 12 Abs. 3 für das Kalender-
jahr 1998 ist der Abschnitt K 8 zum 31. Mai vorzulegen;
Veränderungen insbesondere des Leistungsumfangs kön-
nen bis zur Pflegesatzverhandlung nachgereicht werden.

   (5) Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des
Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags
Im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf
gemeinsames Verlangen der arideren Vertragsparteien
nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Krankenhausfinanzierungs-
gesetz zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 1 muß der zu

erwartende Nutzen den verursachten Aufwarid deutlich

übersteigen. Soweit dies zur Beurteilung der Höhe der

Kostenausgliederung bei Fallpauschalen und Sonder-

entgelten nach Abschnitt K 8 der Leistungs- und Kalkula-
tionsaufstellung, der Kostenausgliederung ganzer Abtei-
lungen und zur Beurteilung der vom Krankenhaus nach
§ 11 Abs. 3 geforderten Zuschläge erforderlich ist, können
die anderen Vertragsparteien verlangen, daß zusätzliche
Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden.

   (6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche
Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruk-
tur des Krankenhauses sowie zur Höhe der medizinisch

leistungsgerechten VergOtung eines Krankenhauses so

frühzeitig gemeinsam vorzuklären, daß die Pflegesatz-

verhandlung zügig durchgeführt werden kann. Können

wesentliche Fragen bis zur Pflegesatzverhandlung nicht

geklärt werden, sollen das Budget und die Pflegesätze auf

der Grundlage der verfügbaren Daten vereinbart werden.

Soweit erforderlich, kann eine Prüfung dieser Fragen

vereinbart werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in der

nächsten Pflegesatzverhandlung zu berücksichtigen.

  (7) Die Vertragsparteien können auch Rahmenverein-
barungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und
Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren
der Pflegesatzverhandlung näher bestimmen sowie fest-
legen, welche Krankenhäuser vergleichbar sind.

  (8) Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und Absatz 7 gelten nicht,
soweit für das Krankenhaus verbindliche Regelungen
nach den §§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch getroffen worden sind.
   (9) Die im Rahmen einer Vereinbarung von Pflegesätzen
übermittelten Einzelangaben Ober persönliche oder sach-
liche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren

natürlichen Person dürfen von den Empfängern nicht zu
anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden.
BGBl. 1994, Seite 2759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2759
                            § 18
           Vorläufige Pflegesatzvereinbarung
   (1) Können sich die Vertragsparteien über die Höhe des
Budgets nicht einigen und soll wegen der Gegenstände,
über die keine Einigung erzielt werden konnte, die
Schiedsstelle angerufen werden, vereinbaren die Ver-
tragsparteien ein vorläufiges Budget in der unstrittigen
Höhe. Dies gilt nicht, wenn das vorläufige Budget nied-
riger wäre als das zuletzt genehmigte Budget.

  (2) Die auf dem vorläufigen Budget beruhenden tages-
gleichen Pflegesätze sind zu erheben, bis die endgültig
maßgebenden tagesgleichen Pflegesätze in Kraft treten.
Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der
nach Satz 1 erhobenen vorläufigen tagesgleichen Pflege-

sätze werden durch Zu- oder Abschläge auf die Pflege-

sätze des laufenden oder eines folgenden Pflegesatz-

zeitraumes ausgeglichen.

                            §19
                       Schiedsstelle

   (1) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung nach § 16
Abs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 ganz oder
teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf
Antrag einer der in § 16 oder § 17 genannten Vertrags-
parteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien
geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
  (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs
Wochen über die Gegenstände, Ober die keine Einigung
erreicht werden konnte.

  (3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die An-
wendung der Kann-Vorschriften in § 3 Abs. 2 Satz 4, § 8
Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8 Satz 4, § 12 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 5 und
Abs. 7 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § -17
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 1
Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 28
Abs. 10 Satz 1 und 2.

                            §20
                      Genehmigung

  (1) Die Genehmigung der nach § 12 Abs. 7 und den
§§ 16 bis 18 vereinbarten oder von der Schiedsstelle fest-
gesetzten Pflegesätze ist von einer der in § 16 oder § 17
genannten Vertragsparteien bei der zuständigen Landes-
behörde zu beantragen.

  (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben
der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzule-
gen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der
Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die für
die Vertragsparteien bezüglich der Pflegesatzverhandlung
geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-

bunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche

Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten

Genehmigung entgegenstehen.

  (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches
versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter
Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungs-
behörde erneut zu entscheiden.

                          § 21
                        Laufzeit
   (1) Die neuen tagesgleichen Pflegesätze werden vom
Beginn des neuen Pflegesatzzeitraums an erhoben. Wird
das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt,
sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag der zweiten
Woche zu erheben, der auf die Genehmigung folgt. Bis
dahin sind die bisher geltenden tagesgleichen Pflegesätze
weiter zu erheben. Sie sind jedoch um die darin ent-
haltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und
soweit dies in der bisherigen Pflegesatzvereinbarung oder
-festsetzung so bestimmt worden ist. Ein rückwirkendes
Erheben der Pflegesätze ist bei der Schließung eines
Krankenhauses zulässig.

  (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhe-

bung der bisherigen tagesgleichen Pflegesätze nach

Absatz 1 Satz 3 werden durch Zu- und Abschläge auf die

im restlichen Pflegesatzzeitraum zu erhebenden neuen
tagesgleichen Pflegesätze ausgeglichen. Wird das neue
Budget erst nach Ablauf des neuen Pflegesatzzeit-
raums genehmigt, erfolgt der Ausgleich über das nächste
Budget. Würden die tagesgleichen Pflegesätze durch
diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 12 Abs. 7 Satz 3
insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind
übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in
nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von
Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmi-
gung des Budgets von dem Krankenhaus zu vertreten ist.
  (3) Der Höhe nach neu vereinbarte oder festgesetzte
Fallpauschalen und Sonderentgelte werden von dem in
der Pflegesatzvereinbarung nach § 16 Abs. 1 oder in der
Pflegesatzfestsetzung bestimmten Zeitpunkt an erhoben.
Werden die neuen Fallpauschalen und Sonderentgelte
erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist Absatz 1 Satz 2
und 3 entsprechend anzuwenden. Ein sich dadurch erge-
bender Mehr- oder Mindererlös ist durch entsprechende
Bemessung des Punktwerts bei der nächsten Pflegesatz-
vereinbarung nach § 16 Abs. 1 angemessen auszuglei-
chen, soweit nicht bei der Vereinbarung oder Festsetzung
des Punktwerts das spätere Erheben nach Satz 2 bereits
berücksichtigt worden ist.
  (4) Für Zu- und Abschläge auf Fallpauschalen und
Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8 gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend.

                fünfter Abschnitt

                  Gesondert
            berechenbare irztliche
            und andere Leistungen

                          §22
                    Wahlleistungen

   (1) Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die

allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen

gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen

Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht

beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung
mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und
therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur
gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt
BGBl. 1994, Seite 2760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2760
2760                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen müssen
in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen
stehen; sie müssen mindestens die hierfür nach § 7 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 abzuziehenden Kosten decken.
   (2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich
zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Verein-
barung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren
Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Art der Wahl-
leistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen
mit dem Genehmigungsantrag nach § 20 mitzuteilen.
   (3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen
erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten
beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur

gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der
vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und

nachstationären Behandlung (§ 11 Sa des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von
diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und
ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kranken-
hauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein
zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen
berechtigter Arzt. des Krankenhauses kann eine Abrech-
nungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die
wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrech-
nung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder
eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflich-
tet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ennittlung der
nach § 24 Abs. 2 oder 3 zu erstattenden Kosten jeweils
erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung
aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu

stellen. Der Arzt. ist verpflichtet, dem Krankenhaus die
Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu über-

prüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchge-
führt, leitet dieser die Vergütung nach Abzug der anteiligen
Verwaltungskosten und der nach§ 24 Abs. 2 oder 3 zu
erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die
Übennittlung von personenbezogenen Daten an eine
beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Kranken-
hauses darf nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen
Patienten erfolgen. Für die Berechnung wahlärztlicher
Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung
für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte ent-
sprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung
nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
   (4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare
Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über son-
stige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die
Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor

dem 1. Juli 1972 abgeschlossen hat, bleibt unberührt.

                            §23

                        Beleglrzte
  (1) Belegärzte im Sinne dieser Verordnung sind nicht
am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt
sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter
Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste,
Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung
zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind

1. seine persönlichen Leistungen,

2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,

3. die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter
   Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung
   seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie
   der Belegarzt tätig werden,
4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und
   ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-
   kenhauses.
  (2) Die Vertragsparteien vereinbaren für die Behand-
lung von Belegpatienten tagesgleiche Pflegesätze nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, soweit die Leistungen
nicht ausschließlich mit Fallpauschalen nach § 11 vergütet
werden. Für Belegpatienten werden gesonderte Fall-
pauschalen und Sonderentgelte vereinbart (Anlagen 1.2
und 2.2).

                            §24

               Kostenerstattung der Ärzte
   (1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen
nach § 23 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen,
sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatz-
zeitraum entstehenden, nach§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht
pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstat-
tung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Rege-
lungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind
sie anzupassen.

   (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche
Leistungen nach§ 22 Abs. 3 gesondert berechnen kann,
ist er, soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt
ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahl-
leistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7

Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu
erstatten.

  (3) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche
Leistungen nach § 22 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf
einem mit dem Krankenhausträger vor dem. 1. Januar
1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar
1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geneh-
migten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von
Absatz 2 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese
Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu
erstatten.
   (4) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationä-
rer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst
berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel
des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-
pflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatzzeitraum
entstehenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 nicht pflege-

satzfähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
  (5) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
bauförderungsgesetz gefördert wird, umfaßt die Kosten-
erstattung nach den Absätzen 1 bis 4 auch die auf diese
Leistungen entfallenden, nach § 8 Abs. 4 nicht pflegesatz-
fähigen Investitionskosten.
  (6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen
über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruch-
nahme von Einrichtungen, Personal und Material des
Krankenhauses, soweit sie ein Ober die Kostenerstattung
hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige

Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der
Absätze 1 bis 5 nicht berührt.
BGBl. 1994, Seite 2761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2761
               Sechster Abschnitt

             Sonstige Vorschriften

                          §25
            Landespflegesatzausschüsse

   (1) Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf Lan-
desebene ein Pflegesatzausschuß gebildet. Der Ausschuß
setzt sich neben dem Vertreter des Landes aus sechs Ver-
tretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Soziallei-
stungsträger und einem Vertreter der privaten Kranken-
versicherung zusammen. Die Vertreter der Krankenhäuser
und der beteiligten Organisationen werden jeweils durch
die Krankenhausgesellschaft, die Verbände oder Arbeits-
gemeinschaften der Sozialleistungsträger und den Aus-
schuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung
im lande benannt und von der zuständigen Landes-
behörde bestellt. Diese beruft die Vertreter, falls die
Berechtigten keine Vorschläge machen.
  (2) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte
des Ausschusses. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.

 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
1. der Ausschuß sich aus sieben Vertretern der Kranken-
   häuser, sechs Vertretern der Sozialleistungsträger und
   einem Vertreter der privaten Krankenversicherung
   zusammensetzt,

2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landes-

   ebene mehrere Ausschüsse für Pflegesatzfragen auf

   regionaler Ebene gebildet werden.

Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen.
                          §26

                    Modellvorhaben

   (1) Die Vertragsparteien können über die Vereinbarung
der Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1
und Abs. 2 hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur
Entwicklung und Erprobung neuer Fallpauschalen und
pauschalierter Sonderentgelte vereinbaren. Sie können
von§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den entspre-
chenden Bestimmungen der Leistungs- und Kalkulations-

aufstellung abweichende Vereinbarungen treffen·. Modell-
vorhaben mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren
bedürfen vor ihrem Beginn der Zustimmung der Vertrags-
parteien auf Landesebene. Satz 3 gilt entsprechend für
Vorhaben, deren Laufzeit über einen Zeitraum von fünf
Jahren hinaus verlängert werden soll; bei der Entschei-
dung über eine Zustimmung sind die Ergebnisse nach
Absatz 2 zu berücksichtigen. Für die Modellvorhaben ist
eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren
Kosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorha-
bens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die
Vertragsparteien sind nach Abschluß des Vorhabens, spä-
testens jedoch nach vier Jahren, den Vertragsparteien auf
Landesebene, dem Landespflegesatzausschuß und der
für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde mitzu-
teilen.
  (2) Die Vertragsparteien können über die zeitlich
begrenzten Modellvorhaben nach Absatz 1 hinaus nach
Anhörung der Landeskrankenhausgesellsch,aft, der Lan-

desverbände der Krankenkassen und des Landesaus-
schusses des Verbandes der privaten Krankenversiche-
rung von§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den
entsprechenden Bestimmungen der Leistungs- und
Kalkulationsaufstellung abweichende Vereinbarungen
treffen, um neue Arten der Vergütung der allgemeinen
Krankenhausleistungen zu entwickeln und zu erproben.
Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

  (3) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 enden
mit Ablauf des Kalenderjahres, soweit für das folgende
Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderentgelte in den
Anlagen 1 und 2 bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 verein-
bart sind, die entsprechende Leistungsinhalte des Modell-
vorhabens berühren.
   (4) Modellvorhaben nach § 21 in der bis zur erstmaligen
Anwendung dieser Verordnung geltenden Fassung kön-
nen bis zu einer Entscheidung über eine entsprechende
Aufnahme der Entgelte in eine Vereinbarung nach § 16
Abs. 2 fortgeführt werden. Abweichend von Satz 1 ist eine
Fortführung mindestens bis zu dem in der Vereinbarung
über das Modellvorhaben bestimmten Zeitpunkt möglich,
wenn die Vereinbarung vor dem 1. Januar 1994 geschlos-
sen wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für das
folgende Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderent-
gelte in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder auf Landes-
ebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart sind, die entspre-
chende Leistungsinhalte des Modellvorhabens berühren.
Eine Fallpauschale kann unter den in den Sätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen auch dann weiterhin be-
rechnet werden, wenn ein entsprechendes Sonderentgelt

in Anlage 2 bestimmt oder auf Landesebene nach § 16

Abs. 2 vereinbart wird.

                          §27

                     Zuständigkeit
         der Krankenkassen auf Landesebene
  Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der
Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die

Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp-
schaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft
und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich
zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.

                          §28

                Übergangsvorschriften

   (1) Bis zum 31. Dezember 1995 sind§ 8 Satz 1 Nr. 2 der
Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember
1994 geltenden Fassung, § 11 Abs. 3a der Bundespflege-
satzverordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. l S. 2266,
2311), § 13 Abs. 3 Nr. 6a der Bundespflegesatzverord-
nung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 7 Buch-
stabe b dieses Gesetzes sowie § 13 Abs. 3 Nr. 6 Buch-
stabe b letzter Halbsatz der Bundespflegesatzverordnung
in der Fassung des Artikels 12 Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes anzuwenden.
  (2) Teilt ein Krankenhaus den Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes mit, daß es mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fall-
pauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2
anwenden will, richtet sich die Vereinbarung des Budgets
und der Pflegesätze ab Zugang dieser Mitteilung nach den
entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
BGBl. 1994, Seite 2762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2762
2762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   (3) Für Krankenhäuser, die zum 1. Januar 1995 das
neue Entgeltsystem einführen und nach § 6 der bis zur
erstmaJigen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-
sung Sonderentgelte und Fallpauschalen für das Kalen-
derjahr 1994 vereinbart haben, sollen diese Entgelte auch
für das Kalenderjahr 1995 vereinbart werden, soweit ent-
sprechende Fallpauschalen und Sonderentgelte nach den
Anlagen 1 und 2 nicht bestimmt oder auf Landesebene
nach § 16 Abs. 2 nicht vereinbart sind.

   (4) Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum

1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach

§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags

gemäß§ 4 anwenden wollen, ist diese Verordnung ab dem
1. Januar 1996 anzuwenden; die Absätze 11 und 12 sind
ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden. Für diese Kran-
kenhäuser ist die Bundespflegesatzverordnung vom
21. August 1985 (BGBI. I S. 1666), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266, 2311), und die Krankenhaus-Buchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1987 (BGBI. 1 S. 1046) bis zum 31. Dezember
1995 anzuwenden.

  (5) Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 sind
auch die Ausgleichs-, Berichtigungs- und Unterschieds-
beträge nach§ 4 Abs. 5 bis 9 der Bundespflegesatzver-
ordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) in
das Budget einzubeziehen.
   (6) Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993
und 1994 die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch-
schnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnah-
men nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes, ist der sich aus der Vergleichsrechnung
beider Entwicklungen In diesem Zeitraum für das Kran-
kenhaus ergebende Unterschiedsbetrag der Personal-
kosten dem Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums
hinzuzurechnen, soweit der Unterschiedsbetrag nicht in
vorhergehenden Budgets berücksichtigt worden ist. Für
Krankenhäuser, die die FallpauschaJen und Sonderent-
gelte nach § 11 mit Wirkung zum 1. Januar 1996 anwen-
den wollen, ist die durchschnittliche Erhöhung nach Satz 1
in den Jahren 1993, 1994 und 1995 maßgebend.
  (7) Den Bewertungsrelationen für FallpauschaJen und
Sonderentgelte nach den Anlagen 1 und 2 liegt ein Punkt-
wert von einer Deutschen Mark für das Jahr 1993
zugrunde. Die Vertragsparteien auf Landesebene haben
bei der erstmaligen Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 diesen
Punktwert zu berücksichtigen und für den Pflegesatzzeit-
raum fortzuschreiben.
  (8) Bezugsgröße für die Beachtung des Grundsatzes
der Beitragssatzstabilität bei der erstmaligen Anwendung
dieser Verordnung ist der Gesamtbetrag aus dem bis zu
dieser Anwendung vereinbarten Budget, den neben die-
sem Budget erzielten Erlösen aus den Sonderentgelten
nach § 6 Abs. 3 und den Entgelten nach § 21 der bis zur
erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-
sung sowie den Berichtigungsbeträgen nach § 4 Abs. 6
bis 8 und dem Unterschiedsbetrag nach § 4a der bis zur

erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-
sung. Dieser Gesamtbetrag wird, soweit erforderlich, von
den Vertragsparteien unter Beachtung der Bemessungs-
grundlagen nach den §§ 3 bis 6 Abs. 2 an die seit dem

1. Januar 1993 eingetretenen Veränderungen der Lei-
stungsstruktur, des Leistungsumfangs und der Abzüge
nach· § 7 Abs. 2 angepaßt. Verkürzungen der Ver-
weildauer, auch infolge vermehrter teilstationärer Leistun-
gen sowie vor- und nachstationärer Behandlungen, blei-
ben dabei unberücksichtigt. Der angepaßten Bezugs-
größe sind das neue Budget sowie bei Ertösabzug die
Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten oder bei
Kostenausgliederung die den Entgelten zuzuordnenden
Kosten gegenüberzustellen; dabei bleiben die in das Bud-

get einzurechnenden Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 5

und 9 der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Verord-

nung gültigen Fassung außer Ansatz.

   (9) Sind Pflegesätze erstmals nach dieser Verordnung
zu berechnen, sind die tagesgleichen Pflegesätze und
Sonderentgelte vom Beginn ihrer Laufzeit (§ 21) an
gegenüber aJlen Patienten zu berechnen. Abweichend von
§ 14 Abs. 1 Satz 3 sind FaJlpauschalen nur bei Patienten
zu berechnen, die ab dem Beginn der Laufzeit in das Kran-
kenhaus aufgenommen werden. Dürfen nach § 21 Abs. 1
und 3 die neuen Entgelte nicht bereits ab Beginn des
neuen Pflegesatzzeitraums erhoben werden, sind bis zum
Beginn ihrer Laufzeit die bisherigen tagesgleichen Pflege-
sätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 6 Abs. 3
und 4 in der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Ver-
ordnung gültigen Fassung zu erheben. Die Vertragspar-
teien teilen die nach § 21 Abs. 2 und 4 auszugleichenden
Mehr- oder Mindererlöse angemessen auf die neuen
tagesgleichen Pflegesätze auf.
  (10) Ein Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet kann im Fall des Ertösabzugs
nach § 12 Abs. 2 verlangen, daß bis zum Jahr 1997
anstelle der Abteilungspflegesätze nach § 13 Abs. 2 ein für
das Krankenhaus einheitlicher Abteilungspflegesatz ver-
einbart wird. Das Krankenhaus kann ferner im Fall des
Erlösabzugs verfangen, daß bis zum Jahr 1997 abwei-
chend von § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 und 5 ein Gesamt-
ausgleich für das Budget, die FaJlpauschalen, die Sonder-
entgelte und die Entgelte für vor- und nachstationäre
Behandlung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der
Erlösabzug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu 100 vom Hundert
durchzuführen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Weicht die
Summe der auf den jeweiligen Pflegesatzzeitraum entfal-
lenden Gesamterlöse aus dem Budget und diesen Entgel-
ten von der entsprechenden vorauskalkulierten Ertös-
summe ab, werden Mehr- oder Mindererlöse zu 75 vom
Hundert ausgeglichen.
   (11) Die Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
ist mit dem vierstelligen Schlüssel an Stelle des bisherigen
dreistelligen Schlüssels erstmals vom 1. Januar 1995 an
zu erstellen und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre
1996 vorzulegen.
  (12) Die Statistik der Operationen nach § 17 Abs. 4
Satz 3 Nr. 2 ist erstmals vom 1. Januar 1995 an zu erstellen
und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1996 vorzu-
legen.

                         Artikel 2

       Änderung der Abgrenzungsverordnung

   In§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Abgrenzungsverordnung vom
12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2255) wird die Angabe
,,§ 14" durch die Angabe,,§ 8" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2763
                    Artikel 3
                   Änderung
    der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

  Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1
S. 1045) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt gefaßt:

   11 sie muß die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten

   sowie die .Erstellung der Leistungs- und Kalkulations-
   aufstellung nach den Vorschriften der Bundespflege-
   satzverordnung ermöglichen."

2. In § 9 Satz 1 werden die Worte "bis zu 250 Betten"
   ersetzt durch die Worte "bis zu 100 Betten oder mit nur
   einer bettenführenden Abteilung".

3. Die Gliederung der Passivseite der Bilanz in Anlage 1
   wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe B wird folgende Nummer 3 angefügt:

      11   3. Sonderposten aus Zuwendungen Dritter

              (KGr. 21)".

   b} In Buchstabe D Nr. 7 wird das Wort 11 Sach-
      anlagevermögen" ersetzt durch das Wort 11Anlage-
      vermögen".

4. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in
  Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

      11   1. Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40)".
   b) In Nummer 8 werden die Worte "davon aus Aus-
      gleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit

      nicht unter Nr. 1 (KGr. 58)" ersetzt durch die Worte

      "davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere G.e-
      schäftsjahre (KGr. 58)".
  c) In Nummer 10 Buchstabe a werden im Klammerhin-
     weis die Worte 11 KGr. 65" ersetzt durch die Worte
     "KUGr. 650".
  d) In Nummer 10 Buchstabe b werden im Klammerhin-

     weis vor den Worten 11 Kto. 6601" die Worte "KUGr.
     651" eingefügt.

   e) In Nummer 13 wird das Wort 11Sachanlagevermö-
      gen" ersetzt durch das Wort "Anlagevermögen".
  f) In Nummer 15 wird das Wort "Sachanlagevermö-
     gen" ersetzt durch das Wort 11Anlagevermögen".
   g) In Nummer 21 werden die Worte "davon aus Aus-
      gleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit
      nicht unter Nr. 1 (KUGr. 790)" ersetzt durch die
      Worte "davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere
      Geschäftsjahre (KUGr. 790t.

5. Der Kontenrahmen für die Buchführung in Anlage 4
   wird wie folgt geändert:
   a) Nach Kontengruppe 20 wird folgende Konten-
      gruppe 21 eingefügt:

      "21 Sonderposten aus Zuwendungen Dritter".
  b) Die Kontengruppe 40 wird wie folgt gefaßt:
      "40         Erlöse aus Krankenhausleistungen
       400        Er1öse aus tagesgleichen Pflegesätzen
       4001       Er1öse aus Basispflegesatz, vo_llstationär

          4002  Erlöse aus Basispflegesatz, teilstationär
          4003  Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, voll-
                stationär
          4004 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, teil-
                stationär

          4005 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-
                richtungen, vollstatlonär
          4006 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-
                richtungen, teilstationär

          401   Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderent-
                gelten
          401 O Er1öse aus Fallpauschalen
          4011 Er1öse aus Sonderentgelten
          402   Erlöse aus vor- und nachstationärer
                Behandlung

          4020 Erlöse aus vorstat. Behandlung nach
                § 115aSGBV

          4021 Erlöse aus nachstat. Behandlung nach
                § 115aSGBV

          403   Er1öse aus Ausbildungskostenumlage

          404   Ausgleichsbeträge nach BPflV

          405   Zuschlag nach § 18b KHG".

  c) In der Kontenuntergruppe 411 werden die Worte
     11 nach § 7 Abs. 4 BPflV" gestrichen.

  d) Die Kontenuntergruppe 421 wird wie folgt gefaßt:

     11   421 Erlöse aus Chefarztambulanzen einschl.
              Sachkosten

          422 Erlöse aus ambulanten Operationen nach
              § 115b SGB V".
  e) Die Kontengruppe 58 wird wie folgt gefaßt:

     11 Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Ge-

     schäftsjahre".

  f) Die Kontengruppe 65 wird wie folgt gefaßt:
     11   65     Lebensmittel und bezogene Leistungen
          650    Lebensmittel
          651    Bezogene Leistungen".

  g) Das Konto 6600 wird wie folgt gefaßt:

     ,,Arzneimittel (außer Implantate und Dialysebe-
     darf)".

  h) Das Konto 6603 wird wie folgt gefaßt:
     ,,Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel".
  i) Die Kontenuntergruppe 720 wird wie folgt gefaßt:
     „720         Pflegesatzfähige Instandhaltung

          7200    Instandhaltung Medizintechnik
          7201    Instandhaltung Sonstiges.
  j) Die Kontenuntergruppe 780 wird gestrichen.

  k) Die Kontenuntergruppe 790 wird wie folgt gefaßt:
     ,,Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frü-
     here Geschäftsjahre".

6. Die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen der
   Anlage 4 werden wie folgt geändert:
  a) Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie
     folgt gefaßt:
     "Vergütung an alle Ärzte. Vergütung an Ärzte im
     Praktikum, soweit diese auf die Besetzung im Ärzt-
BGBl. 1994, Seite 2764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2764
2764                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       liehen Dienst angerechnet werden. An fremde Ärzte
       gezahlte Honorare sind dem Konto 6618 zuzuord-
       nen.•

   b) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6001 wird
      Satz 1 wie folgt gefaßt:

       „ Vergütung an die Pflegedienstleitung und an
       Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären
       Bereich (Dienst am Krankenbett)". In Satz 2 werden
       nach dem Wort „Schüler" die Worte „und Stations-
       sekretärinnen" eingefügt.
   c) In der Zuordnungsvorschrift in Konto 6002 wird
      nach den Worten .Sonstige Kräfte im medizinisch-
      technischen Bereich" das Wort .Sozialarbeiter" ein-
      gefügt; das Wort „Stationssekretärinnen" wird
      gestrichen.
   d) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6008 werden
      die Worte „leitendes Krankenhauspflegepersonal,
      soweit nicht im Pflege- und Funktionsdienst"' sowie
      das Wort .Sozialarbeiter" gestrichen.
   e) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 werden
      die Worte ,.Ärzte im Praktikum und• gestrichen. An
      die Worte „Praktikantinnen und Praktikanten jegli-
      cher Art• wird angefügt "' soweit nicht auf den Stel-
      lenplan einzelner Dienstarten angerechnet".

                        Artikel4

                      Änderung
         der Psychiatrie-Personalverordnung

  § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. De-

zember 1990 (BGBI. 1S. 2930) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 16 Abs. 6" durch
   die Angabe ..§ 17 Abs. 6" ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe .§ 16 Abs. 7" durch
   die Angabe .§ 17 Abs. 7" ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe .§ 17 Satz 1" durch

   die Angabe .§ 19 Abs. 1" ersetzt.

                     Artikel 5

       Änderung der Pflege-Personalregelung

  In § 5 Abs. 5 der Pflege-Personalregelung vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266, 2316) wird die

Angabe.§ 16 Abs. 7" durch die Angabe.§ 17 Abs. 7"

ersetzt.

                      Artike16
                     Änderung

            der Gebührenordnung für Ärzte

  § 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1
S. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,

wird wie folgt gefaßt:

  ,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und
nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach
dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
derung für Leistungen nach Satz 1 von Belegärzten oder
niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert."

                        Artikel 7

                    Änderung
         der Gebührenordnung für Zahnärzte

  § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBt I S. 2316), die durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                           ..§7
            Gebührenordnung für Zahnärzte
  Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-
stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
derung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnlrzten
oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hun-
dert."

                        Artikel 8
               Überleitungsvorschriften
             für die Gebührenminderung
            bei wahlärztlichen Leistungen

                           §1
               Gebührenordnung für Ärzte

  Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der
Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818), die durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1

S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:

  ,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und
nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach
dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert

a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der
   Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,

   1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar

   1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-
   trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993
   auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
   ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser

   Leistungen berechtigten Arzten des Krankenhauses
   erbracht werden, sowie

b) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen

   anderen Ärzten."'

                            §2
             Gebührenordnung für Zahnärzte

  Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 7 der Gebührenord-

nung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2316), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, wie
folgt gefaßt:

                           ,.§7

             Gebührenordnung für Zahnärzte

  Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-
stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert
BGBl. 1994, Seite 2765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2765
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der
   Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,
   1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar
   1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-
   trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993
   auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
   ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser
   Leistungen berechtigten Zahnärzten des Kranken-
   hauses erbracht werden, sowie
b) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas-
   senen anqeren Zahnärzten."

                       Artikel 9
           Überleitungsvorschrift für die
      Krankenhaus-Buchführungsverordnung
  Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum 1. Januar
1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach Artikel 1
§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags
gemäß Artikel 1 § 4 anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1
und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden.

                        Artikel 10

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Artikel 1 § 16 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

  (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4
Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich
beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
   (3) Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4,
soweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die
das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2
Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7
treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
   (4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundespflegesatzverordnung
vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl.1 S. 2266, 2311), außer Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Bonn, den 26. September 1994
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Horst Seehafer
BGBl. 1994, Seite 2766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2766
2766                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                                                    Teil II


                                                Nr. 44, ausgegeben am 27. September 1994


     Tag                                                                              Inhalt                                                                             Seite

  13. 9. 94     Gesetz zu dem Abkommen vom 5.April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
                der Republik Lettland über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2438
                     GESTA: XJ23


  13. 9. 94      Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
                 der Republik Kuba über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2448
                     GESTA: XJ22


  20. 9. 94      Zweite Verordnung über die lnkrafts~tzung von Änderungen des Internationalen Freibord-Überein-
                 kommens von 1966 (Zweite Freibord-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2457

  20. 9. 94      Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
                 ~on 1974 zum Schutz des rrienschlichen Lebens auf See und de~ Protokolls von 1978 zu diesem
                 Ubereinkommen (6. SOLAS-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2458

    8. 8. 94     Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der
                 Bundesrepublik Deutsc.hland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen über
                 die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe . . . . . . . .                                               2459

   12. 8. 94     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und
                 politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2461

   22. 8. 94     Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                      2464

  23. 8. 94      Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                        2469

   23. 8. 94     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
                 gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,
                 des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2471

   25. 8. 94     Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                     2472

   25. 8. 94     Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen zu Regelungen nach dem Übereinkommen
                 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
                 Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . .                                               2474

   29. 8. 94     Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
                 Republik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2475

                 Berichtigung des Gesetzes zu dem übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von
                 Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2476




Die Anlage zur Zweiten Freibord-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 und die Anlage zur 6. SOLAS-ÄndV vom
20. September 1994 werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
   Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

          Pl'91s dieser Ausgabe ohne Antageblnde: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
   Preis des Anlagebandes (Anlage zur 2. Frelbord-lndV): 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
   Preis des Anlagebandes (Anlage zur 1. SOLAS-lndV): 33,60 DM (31,00 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM.
                                        Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
                    Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2750. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes adc33e0c0855e5d4….