Gesetze / Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHBV§ 8 Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 10.06.2019
Das Krankenhaus hat eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt; sie muß die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten sowie bis zum Jahr 2016 die Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 KHBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.11.1996 – VIII R 58/93Zitiert von 8
- BFH, 14.07.1988 – IV R 78/85Zitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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26.09.1994 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. September 1994 (BGBl. I 2750)
BGBl. 1994 I S. 2750
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.