Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 21 Ausfuhrverbot
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerden mehrerer Antiquitätenhändler und Auktionshäuser gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz; juris: KGSG) unzulässig - teils mangelnde Betroffenheit, teils Subsidiarität, teils unzureichende BegründungZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 01.02.2018 – 5 L 5640/17.F
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Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.