Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 33 Sicherstellung von Kulturgut
Stand: 23.07.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/33#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen,
In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/33#abs-2 (2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und den Grund der Sicherstellung nennt. Wird Kulturgut während der Versendung sichergestellt, ist im Falle der Einfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Empfänger und im Falle der Ausfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Versender nach erfolgter Sicherstellung eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 auszuhändigen. Kann eine Bescheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/33#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/33#abs-4 (4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/33#abs-5 (5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern.