Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Stand: 10.06.2019
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 KGSG →
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