# § 21 KGSG — Ausfuhrverbot

Kulturgutschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

- 1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,

- 2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,

- 3. das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,

- 4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder

- 5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.

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Zitiervorschlag: § 21 KGSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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