Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 7 Ablehnung des Antrags
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 54
- VG Saarland Saarlouis, 27.04.2010 – 2 K 186/09
- VG Schleswig, 20.07.2017 – 12 A 313/15Zitiert von 1
- BVerwG, 13.09.2010 – 6 B 31/10Unvollständiger Anerkennungsantrag; Parteivernehmung; Vollprüfung; KriegsdienstverweigererZitiert von 3
- BVerwG, 08.09.1999 – 6 C 16.98
- VG Münster, 11.06.2018 – 5 K 6066/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KDVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/7#abs-1 (1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn
1.
der Antragsteller die Musterung verweigert,
2.
er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
3.
die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
4.
Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/7#abs-2 (2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Ladung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage.