Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/10#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/10#abs-2 (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 10 KDVG →
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Nach Gewicht
- VG Köln, 20.04.2023 – 8 K 6398/21
- VG Münster, 12.06.2012 – 7 K 1190/11Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 27.04.2010 – 2 K 186/09
- VG Münster, 13.05.2005 – 7 K 2967/01
- VG Münster, 21.03.2005 – 7 K 2746/01
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- VG München, 16.05.2023 – M 4 K 23.1293
- VG München, 03.03.2023 – M 4 K 22.6333Zitiert von 7
- VG Gera, 29.09.2021 – 1 K 2454/19 Ge
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