Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz

KDVG

§ 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/10#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/10#abs-2 (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 9 § 11