Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz

KDVG

§ 9 Widerspruchsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/9#abs-1 (1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/9#abs-2 (2) Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller kann auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter im Widerspruchsverfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/9#abs-3 (3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend.

§ 8 § 10