Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 9 Widerspruchsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 54
- BVerfG, 21.06.1988 – 2 BvL 6/86Umfang der Anrechnung von bereits geleistetem Wehrdienst auf die Dauer des Zivildienstes eines später als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Wehrpflichtigen
- BVerwG, 08.09.1999 – 6 C 16.98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/9#abs-1 (1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/9#abs-2 (2) Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller kann auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter im Widerspruchsverfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/9#abs-3 (3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend.