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# § 9 KCanG — Anforderungen an den privaten Eigenanbau

Konsumcannabisgesetz  
Stand: 01.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.

(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 9 KCanG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/9

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