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# § 5 KCanG — Konsumverbot

Konsumcannabisgesetz  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

- 1. in Schulen und in deren Sichtweite,

- 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

- 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

- 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

- 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

- 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

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Zitiervorschlag: § 5 KCanG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/5

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