Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbVAnlage 1 (zu § 20) Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2791 – 2793;
bezüglich einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben (kaufmännische Rundung).
| Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) | |
|---|---|---|---|
| (1) | Daten zu den organisatorischen Grundlagen 1. Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) 2. Investmentkommanditgesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) 3. Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen abgegeben (§ 25 Absatz 5 KAGB): ja (= 0) / nein (= 1) 4. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB | ||
| (2) | Daten zur Vermögenslage 1. Eigenmittel gemäß § 25 KAGB 2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften)1 3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften)[1] 4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und auf andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und auf andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | ||
| (3) | Daten zur Ertragslage 1. Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen) a) Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen[2] b) Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 KAGB c) Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 3 KAGB in Bezug auf die aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen bb) durch andere erbrachte individuelle Vermögensverwaltung d) Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen[3] e) Rückvergütungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 4 Alt. 1, ggf. in Verbindung mit § 120 Absatz 4 Satz 2, §§ 148 und 158 Satz 2 KAGB3 f) Sonstige Provisionserträge[4] g) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung für die durch andere erbrachte individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 KAGB h) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte für Beratungsleistungen in Bezug auf die aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen bb) individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 KAGB i) Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Provisionen3 j) Sonstige Provisionsaufwendungen k) Provisionsergebnis (Saldo) 2. Zinsergebnis 3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft[6] 4. Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem Niederstwertprinzip 6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 8. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 9. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 10. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 11. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 12. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 13. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 14. Entnahmen aus Genussrechtskapital 15. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | ||
| (4) | Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) 3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV) a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5) b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 6) 4. Nachrangige Vermögensgegenstände a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute b) Nachrangige Forderungen an Kunden c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | ||
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1 Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2 Einschließlich einmalig erhobener Vergütungen wie Kauf-, Verkaufs- oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen.
3 Einschließlich Ausgabeaufschläge.
4 Einschließlich Erträgen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften.
5 Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen.
6 Hier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen.
7 Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind den anderen Verwaltungsaufwendungen zuzurechnen.
8 Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 8 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.