Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/35#abs-1 (1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/35#abs-2 (2) Zu dem Posten der Bilanz "Sachanlagen" (Aktivposten Nr. 12) sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/35#abs-3 (3) Zu dem Posten der Bilanz "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) sind im Anhang anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/35#abs-4 (4) Zu dem Posten der Bilanz "Eventualverbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 1 unter dem Strich) sind im Anhang Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/35#abs-5 (5) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit übertragenen Vermögensgegenstände anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/35#abs-6 (6) Zu dem Posten der Bilanz "Andere Verpflichtungen" (Passivposten Nr. 2 unter dem Strich) sind im Anhang Art und Höhe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis c bezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung sind.
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 13 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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