Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/361#abs-1 (1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/361#abs-2 (2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 361 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.