Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/361#abs-1 (1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/361#abs-2 (2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden.