Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 301 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Für § 301 KAGB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.