Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/290?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in Absatz 2 genannten Informationen vor:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/290?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die folgenden Informationen vor:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/290?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst unverzüglich von den Informationen gemäß Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß informiert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/290?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen und Anteilseignern folgende Informationen offengelegt werden:
Ferner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens, die in diesem Absatz genannten Informationen entweder den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung zu stellen und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/290?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF verwaltet, der Bundesanstalt und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vor.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 290 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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