Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 273 Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen, nach denen sich
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 273 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.