Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 260b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

Stand: 10.09.2021

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/260b#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:

1.
Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften,
2.
Immobilien,
3.
Wertpapiere,
4.
Geldmarktinstrumente,
5.
Bankguthaben,
6.
Investmentanteile nach Maßgabe des § 196, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und
7.
Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/260b#abs-2 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass

1.
der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und
2.
nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/260b#abs-3 (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Immobilien und Rechten angelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/260b#abs-4 (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/260b#abs-5 (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 193 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 angelegt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/260b#abs-6 (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/260b#abs-7 (7) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.

§ 260a § 260c