Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/240?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/240?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/240?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1 und 2 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 240 eingefügt durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.