Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/24#abs-1 (1) Soll eine Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt werden, die
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/24#abs-2 (2) Auf die Beziehungen zwischen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und Drittstaaten sind die Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechend anzuwenden. Für diesen Zweck sind die in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ beziehungsweise „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 12 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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