Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/224?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Investmentvermögen zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/224?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Investmentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 162 folgende Angaben enthalten:
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 224 eingefügt und geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 224 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.