Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/191#abs-1 (1) Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/191#abs-2 (2) Die §§ 183 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW auf eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/191#abs-3 (3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über die Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 167, 182, 188 und 189 Absatz 2 bis 5 sowie des § 190 nichts anderes ergibt. Im Übrigen gilt das auf den übertragenden EU-OGAW anwendbare nationale Recht im Einklang mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und 46 der Richtlinie 2009/65/EG.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/191#abs-4 (4) Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/191#abs-5 (5) Bei intern verwalteten Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital dürfen entsprechend den Vorgaben des § 188 die Kosten einer Verschmelzung nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.