Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 188 Kosten der Verschmelzung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

§ 187 § 189