Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 188 Kosten der Verschmelzung
Stand: 10.06.2019
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.