Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 141 Aktien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/141#abs-1 (1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/141#abs-2 (2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.