Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/133?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kommanditisten können ihre Kommanditbeteiligung in voller Höhe oder zu einem Teilbetrag kündigen. Kündigt ein Kommanditist, erhält er einen Abfindungsanspruch gegen die offene Investmentkommanditgesellschaft in Höhe seines gekündigten Anteils am Wert des Gesellschaftsvermögens, gegebenenfalls abzüglich der Aufwendungen, die der offenen Investmentkommanditgesellschaft entstanden sind. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 besteht bei der intern verwalteten offenen Investmentkommanditgesellschaft nur, wenn durch die Erfüllung des Abfindungsanspruchs das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschreitet. Die Einzelheiten der Kündigung regelt der Gesellschaftsvertrag. Für die Beschränkung des Rechts der Anleger auf Kündigung nach Satz 1 im Gesellschaftsvertrag gelten § 98 Absatz 2 und 3 und § 283 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/133?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erfüllung des Abfindungsanspruchs gilt nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 133 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 133 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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